Die Kreisklinikum Siegen GmbH beabsichtigt den Abschluss eines Rahmenvertrages über die Versorgung und Belieferung mit Arzneimitteln und Impfstoffen inklusive der notwendigen Dienstleistungen nach § 14 ApoG.
Insbesondere ist hierbei die angemessene Nähe der Apotheke zum Krankenhaus hervorzuheben (< 1 Stunde Fahrtzeit), was mit Verweis auf das Urteil vom 30. August 2012 BVerwG 3 C 24.11 klar definiert ist.
Ziel der Ausschreibung ist eine wirtschaftliche, qualitativ hochwertige und sichere Versorgung mit Arzneimitteln und pharmako-ökonomische Prozessteuerung im Kreisklinikum Siegen.
Die Kreisklinikum Siegen GmbH (nachfolgend Auftraggeberin genannt) beabsichtigt den Abschluss eines Rahmenvertrages über die Versorgung und Belieferung mit Arzneimitteln und Impfstoffen inklusive der notwendigen Dienstleistungen nach § 14 ApoG.
Die Erfüllung der Versorgungsaufgabe in Bezug auf die Arzneimittel und Impfstoffe umfasst neben der Bereitstellung dieser auch Aufgaben der Beratung, der Bevorratung und der Herstellung sowie der Überwachung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der nachfolgenden Vereinbarungen.
Der abzuschließende Versorgungsvertrag bedarf nach § 14 (5) ApoG der behördlichen Genehmigung. Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass sie auf die Genehmigungsentscheidung der zuständigen Behörde keinen Einfluss hat. Die Entfernung zwischen Apotheke und Klinik, sowie die benötigte Fahrtzeit gemäß vorzulegendem Routenplaner sind zwingend anzugeben.
Weiterhin bedarf der abzuschließende Vertrag im Zusammenhang mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten vor Zuschlagerteilung einer Überprüfung nach Artikel 5ff Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Bieter vor Ort.
Die angegebenen Bedarfsmengen wurden auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauches des Jahres 2020 ermittelt. Die angegebenen Mengen dienen lediglich der Kalkulation, aus denen sich keinerlei Abnahmeverpflichtungen weder für Einzelbestellungen noch für die Jahresabnahmemenge ergeben.
Bei den in der Arzneimittelliste (Dateianhang) aufgeführten Arzneimitteln handelt es sich um die kumulativen Mengenangaben des Bestelljahres 2020. Soweit es zu einer Änderung der aufgeführten Produkte kommt, ist die Auftragnehmerin im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu einer gleichwertigen Lieferung verpflichtet.
Eine Neuaufnahme einzelner Produkte ist jederzeit möglich. Die Auftragnehmerin übergibt der Klinik für Entscheidungszwecke ein entsprechendes Angebot.