Lieferung von 10 Wasserstoff-Brennstoffzellenhybrid-Solobussen in Niederflurtechnik. Diese Busse versteht die Auftraggeberin als reine Brennstoffzellenfahrzeuge und nicht batterieelektrische Fahrzeuge, bei denen zusätzlich eine Brennstoffzelle als Range-Extender fungiert. Das Betriebskonzept der Auftraggeberin sieht einen Einsatz von Fahrzeugen vor, die über die gesamte Lebensdauer (mind. 12. Jahre) eine Laufleistung von mindestens 300 km/Tag mit einer Tankfüllung erbringen können.
Die Lieferung der 10 Busse muss aufgrund von Vorgaben des Zuwendungsbescheides bis zum 31.12.2024 erfolgen, anderenfalls droht ein Entfall der Fördermittel. Die vollständige Lieferung und Abnahme aller Busse innerhalb des genannten Zeitraums ist im Rahmen der Angebotsabgabe zu garantieren. Weiterhin ist optional ein Wartungsvertrag anzubieten.
Es wird darauf hingewiesen, dass die gesamte Kommunikation über den Projektablauf in deutscher Sprache und Schrift erfolgt. D.h. dass die Teilnahmeanträge und die Angebote sowie sämtliche Anlagen, Nachweise, Erklärungen etc. in deutscher Sprache verfasst werden müssen.
Lieferung von 10 Wasserstoff-Brennstoffzellenhybrid-Solobussen in Niederflurtechnik. Das Betriebskonzept der Auftraggeberin sieht einen Einsatz von Fahrzeugen vor, die über die gesamte Lebensdauer (mind. 12. Jahre) eine Laufleistung von mindestens 300 km/Tag mit einer Tankfüllung erbringen können.
Die Lieferung der 10 Busse muss aufgrund von Vorgaben des Zuwendungsbescheides bis zum 31.12.2024 erfolgen, anderenfalls droht ein Entfall der Fördermittel. Die vollständige Lieferung und Abnahme aller Busse innerhalb des genannten Zeitraums ist im Rahmen der Angebotsabgabe zu garantieren. Weiterhin ist optional ein Wartungsvertrag anzubieten.
Es wird darauf hingewiesen, dass die gesamte Kommunikation über den Projektablauf in deutscher Sprache und Schrift erfolgt. D.h. dass die Teilnahmeanträge und die Angebote sowie sämtliche Anlagen, Nachweise, Erklärungen etc. in deutscher Sprache verfasst werden müssen.
Der Auftraggeber weist ausdrücklich auf § 55 Abs. 1 und 2 SektVO hin. Er wird von der Möglichkeit nach § 55 Abs. 1 SektVO Gebrauch machen und hierzu von den Bietern prüfbare Angaben über den Warenanteil aus Drittländern mit den Angeboten einfordern.