Stahlcontaineranlagen - Lieferung, Montage, Aufstellung, Wartung und Rückbau der schlüsselfertigen Stahlcontaineranlagen einschließlich der Ausbau- und Haustechnikgewerke
Die Stadt Frankfurt am Main, vertreten durch das Amt für Bau und Immobilien (ABI) plant in den nächsten Jahren zahlreiche temporäre Stahlcontainergebäude für verschiedene Schulen im Stadtgebiet zu errichten. Die dafür vorgesehenen provisorischen Schulgebäude sollen über einen Rahmenvertrag schlüsselfertig errichtet und angemietet werden. Diese Ausschreibung ersetzt den vorausgegangenen Rahmenvertrag und definiert neue Standards, die den energetischen und funktionalen Anforderungen der Stadt Frankfurt an temporäre Schulgebäude angepasst werden. Die Anforderungen nach § 104 GEG für ein temporäres Gebäude mit einer Nutzungsdauer von maximal 5 Jahren sind zu erfüllen. Die Außenbauteile gemäß § 48, Anlage 7 GEG sind einzuhalten. Die Gebäudegrößen reichen von kleineren Ersatzbauten mit ein bis vier Klassenräumen bis hin zu kompletten Auslagerungen mit ca. 20 und mehr Unterrichtsräumen sowie Mensa und naturwissenschaftlichen Fachräumen. Die Gebäudehöhe beträgt maximal drei Geschosse. Die temporären Containeranlagen sind der Gebäudeklasse 3 nach HBO sowie dem Sonderbau nach HBO § 2 zuzuordnen. Die Gründung und die haustechnische Erschließung bis zum Übergabepunkt erfolgt bauseits. Weitere Angaben entnehmen Sie bitte den Ausschreibungsunterlagen und dieser Bekanntmachung unter Punkt II.2.14) "Zusätzliche Angaben".
Die Stadt Frankfurt am Main, vertreten durch das Amt für Bau und Immobilien (ABI) plant in den nächsten Jahren zahlreiche temporäre Stahlcontainergebäude für verschiedene Schulen im Stadtgebiet zu errichten. Die dafür vorgesehenen provisorischen Schulgebäude sollen über einen Rahmenvertrag schlüsselfertig errichtet und angemietet werden. Diese Ausschreibung ersetzt den vorausgegangenen Rahmenvertrag und definiert neue Standards, die den energetischen und funktionalen Anforderungen der Stadt Frankfurt an temporäre Schulgebäude angepasst werden. Die Anforderungen nach § 104 GEG für ein temporäres Gebäude mit einer Nutzungsdauer von maximal 5 Jahren sind zu erfüllen. Die Außenbauteile gemäß § 48, Anlage 7 GEG sind einzuhalten. Die Gebäudegrößen reichen von kleineren Ersatzbauten mit ein bis vier Klassenräumen bis hin zu kompletten Auslagerungen mit ca. 20 und mehr Unterrichtsräumen sowie Mensa und naturwissenschaftlichen Fachräumen. Die Gebäudehöhe beträgt maximal drei Geschosse. Die temporären Containeranlagen sind der Gebäudeklasse 3 nach HBO sowie dem Sonderbau nach HBO § 2 zuzuordnen. Die Gründung und die haustechnische Erschließung bis zum Übergabepunkt erfolgt bauseits. Weitere Angaben entnehmen Sie bitte den Ausschreibungsunterlagen und dieser Bekanntmachung unter Punkt II.2.14) "Zusätzliche Angaben".