Die Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS) betreibt und verantwortet zurzeit Accounts und Seiten auf Facebook, Twitter, Instagram, YouTube, Twitch und LinkedIn. Auf den Social-Media-Kanälen informiert und klärt die KAS auf über aktuelle und zeithistorische Entwicklungen und Ereignisse, vermittelt Einblicke in ihre Arbeit, vermarktet Produkte wie Publikationen, Veranstaltungen oder Experteninterviews, geht in den Dialog mit der digitalen Community und führt digitale sowie hybride Veranstaltungsformate durch. Der politische Bildungsauftrag der Stiftung steht dabei im Fokus. Ergänzend zu den zentralen Stiftungskanälen existieren zahlreiche weitere Social-Media-Accounts unserer Politischen Bildungsforen in den Bundesländern und unserer Auslandsbüros. Vereinzelt ist die Stiftung auch auf Plattformen wie SoundCloud und Spotify mit eigenen Accounts vertreten. Perspektivisch engagiert sich die Stiftung auch auf weiteren Plattformen und greift neue Trends auf.
Digitale Kommunikationskanäle wie Social-Media-Plattformen bieten der Konrad-Adenauer-Stiftung zusätzlich zu analogen Wegen der Kommunikation eine Möglichkeit, ihre Zielgruppen anzusprechen, ihren Auftrag zur politischen Bildung zu realisieren und Dialog zu fördern. Die Präsenz auf diesen Plattformen soll auch zu einer besseren Vermarktung und Bewerbung von Produkten der Stiftung wie Publikationen und Veranstaltungen beitragen. Gleichzeitig ist mit der Präsenz in den sozialen Medien das Ziel verbunden, eine digitale Community aufzubauen, zu der vor allem jüngere Menschen (Schülerinnen/Schüler, Studierende, junge Erwachsene, Young Professionals) zählen.
Die Auftraggeberin beabsichtigt, zu diesem Zweck eine Rahmenvereinbarung mit einem leistungsfähigen Dienstleister abschließen.
Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Auftragnehmer/einer Auftragnehmerin. Die Rahmenvereinbarung wird ab dem Zuschlag für 24 Monate abgeschlossen. Die Rahmenvereinbarung kann auftraggeberseitig zweimalig um weitere je 12 Monate verlängert werden. Der Auftraggeber zeigt dem Auftragnehmer dies schriftlich mind. 3 Monate vorher an. Leistungen werden nach Bedarf bei dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin abgerufen. Der Abruf dieser Leistungen erfolgt völlig unverbindlich, insbesondere besteht für die Auftraggeberin keine Verpflichtung eines Mindestabrufs an Leistungen bzw. Lieferungen.