Die SWRO betreibt im Stadtgebiet Rosenheim und in den angrenzenden Gemeinden Stephanskirchen und Riedering Anrufsammeltaxi-Verkehr (AST). Der AST-Verkehr wird auf der Grundlage einer den SWRO erteilten Genehmigung nach § 46 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) betrieben.
(1) Der Auftragnehmer stellt die Bedienung aller disponierten Fahrten durch Vorhaltung ausreichender Beförderungskapazitäten sicher. Dies gilt nicht bei Streik oder höherer Gewalt;
(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Fahrleistungen ausschließlich mit für die Personenbeförderung geeigneten und zugelassenen Fahrzeugen. Er weist dies der SWRO durch Übergabe einer jeweils aktuellen Fahrzeugliste nach. Die SWRO kann die Vorlage der Genehmigungen verlangen. Diese sind innerhalb einer Woche vorzulegen;
(3) Der Auftragnehmer kennzeichnet bei AST-Fahrten seine Fahrzeuge mit von den SWRO gestellten AST-Aufklebern. Andere Schilder, wie zum Beispiel Taxi Schilder sind abzudecken oder abzuschalten;
(4) Der Auftragnehmer erledigt die disponierten Fahrten nach dem Fahrauftrag der SWRO;
(5) Der Auftragnehmer kassiert im Auftrag der SWRO das Beförderungsentgelt.