FE 02.0434/2019/FGB – Definition Sichthindernisse für den Sichtweitennachweis.
FE 02.0434/2019/FGB
„Definition Sichthindernisse für den Sichtweitennachweis“
Grundprinzip des Sichtweitennachweises gemäß den RAA und den RAL ist die Forderung, dass netzübergreifend die vorhandenen Sichtweiten größer als die erforderlichen sein müssen. Die Berechnung der vorhandenen Sichtweite wird dreidimensional gefordert. Es wird in den RAA und den RAL weiterhin festgelegt, dass im freizuhaltenden Sichtfeld, neben der Fahrbahn, alle die Sicht beeinträchtigenden Hindernisse (z. B. Böschungen mit Gras- oder Strauchbewuchs, Lärmschutzwände, Schutzeinrichtungen usw.) bis zur Höhe des Sichtstrahles vermieden werden müssen. Es fehlen allerdings konkretere Definitionen der Sichthindernisse, da punktuelle Hindernisse in Kauf genommen werden.
An Autobahnen und Landstraßen sind insbesondere Schilderpfosten, Masten von Schilderbrücken und Brückenpfeiler häufig in den Sichtfeldern vorzufinden. In wie fern und bis zu welchen Abmessungen diese tatsächlich Sichthindernisse darstellen ist nicht in den RAA und RAL festgelegt. Ferner ist nicht definiert, ob die Größe des Sichthindernisses, der Zeitraum der Sichtverdeckung oder der Grad der Sichtverdeckung, bezogen auf das typische Sichthindernis (Pkw an den Stauenden), relevant für die vorhandenen Sichtweiten sind.
Im Rahmen des Forschungsvorhabens sollen eine Konkretisierung des Begriffs „Sichthindernis“ sowie die Ableitung eines neuen Sichtweitennachweises für die Aktualisierung der RAA und für die RAL erfolgen. Die erarbeiteten Empfehlungen sollen dabei zu einer verkehrssicheren und leistungsfähigen Infrastruktur beitragen.