Gegenstand der Maßnahme „MKF – Modulare Kenntnisvermittlung plus Fahrerlaubnis“ nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III ist die Kombination aus Elementen zur:
— Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt (§ 45 Abs. 1 S. Nr. 1 SGB III);
— Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen (§ 45 Abs. 1 S. Nr. 2 SGB III);
— Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III);
— Förderung der beruflichen Weiterbildung (§§ 81 ff);
— Betriebliche Erprobung (§ 45 Abs. 4 Satz 3).
Durchführung der unter II.1.4. beschriebenen Maßnahme im Regionalbereich Greven.
Durchführung der unter II.1.4. beschriebenen Maßnahme im Regionalbereich Rheine.
Durchführung der unter II.1.4. beschriebenen Maßnahme im Regionalbereich Rheine.