Durchführung der Tierkörperbeseitigung im Kreis Unna
Der Kreis Unna (nachfolgend Auftraggeber genannt) beabsichtigt, ab dem 01.01.2024 die Pflicht zur Beseitigung der in seinem Zuständigkeitsbereich anfallenden tierischen Nebenprodukte (§ 3 Abs. 2 TierNebG) im Wege der Beleihung auf einen Dritten (nachfolgend Beliehener genannt) zu übertragen.