Im Zuge der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nach § 291a SGB V wurde die erforderliche interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur (Telematikinfrastruktur, „TI") als bundesweite „Gesundheitstelematik“ im deutschen Gesundheitswesen aufgebaut. Die Verantwortung für den Aufbau und den Betrieb dieser Telematikinfrastruktur obliegt der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH – gematik. Die zentrale Telematikinfrastruktur stellt die Systemumgebungen, die zentralen Infrastrukturdienste und die Anbindung von Standorten (zentrales Netz) zur Verfügung. Der Vertrag der gematik zum Aufbau und Betrieb des zentralen Netzes der Telematikinfrastruktur mit dem derzeitigen Betreiber endet und soll planmäßig neu vergeben werden. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Wesentliche Aufgabe des zukünftigen Auftragnehmers wird die Bereitstellung und der Betrieb einer skalierbaren und stabilen zentralen Infrastruktur zur Nutzung durch die Leistungserbringerinstitutionen, den Krankenkassen und deren beauftragte Dienstleister sowie den Anbietern von Diensten und weiteren Anwendungen sein. Inhalt der zu vergebenen Leistung ist somit,
(1) der Aufbau und Betrieb der zentralen Telematikinfrastruktur;
(2) die Anbindung von Standorten für fachanwendungsspezifischer Dienste der Krankenkassen, sichere Netze der Leistungserbringer und deren Vereinigungen an die TI und Anbietern weiterer Anwendungen, sowohl aktuell bekannte als auch zukünftige zu einheitlichen und damit diskriminierungsfreien Bedingungen;
(3) die Migration vom bisherigen Betreiber der TI;
(4) die Durchführung von Maßnahmen zur Skalierung der Systemumgebungen im Zuge der Erweiterung der Telematikinfrastruktur sowie;
(5) die Durchführung von Maßnahmen zur Aufrechterhalten des aktuellen Standes der Technik durch zyklische Erneuerung der Infrastruktur (Technology-Refresh).
Die Leistungen des Auftragnehmers sollen im Rahmen geltender gesetzlicher Vorgaben, insbesondere der §§ 291a ff. SGB V und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen. Der Auftragnehmer soll mit Abschluss des Vertrages eine fachlich-technische Ende-zu-Ende-Verantwortung für die erfolgreiche Vertragserfüllung übernehmen.
Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.