Es handelt sich nicht um ein „offenes Verfahren“, sondern um ein Zulassungsverfahren („Open-House Verfahren“) im Sinne des Erwägungsgrundes (4) der EU-Richtlinie (2014/24/EG) vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. Jeder geeignete Interessent kann Vertragspartner werden. Unter Vorgabe einheitlicher Eignungsanforderungen und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (SGB V §§ 4 IV, 12, 70) wird allen interessierten und geeigneten Leistungserbringern der Abschluss eines Vertrages nach § 140a SGB V angeboten. Das Formular für das offene Verfahren wird nur deshalb verwendet, weil kein Formular für Zulassungsverfahren existiert. Verträge, die im Rahmen eines solchen Zulassungsverfahrens geschlossen werden, unterfallen mangels Auswahlentscheidung nicht dem Vergaberecht. Eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen ist mit der Verwendung dieses Formulars nicht verbunden.
1. Das Versorgungsangebot ist darauf ausgerichtet, die Versorgungssituation von invasiv beatmeten und tracheotomierten Patienten durch die Implementierung einer ganzheitlichen Versorgungsstruktur nachhaltig zu verbessern und Potential zur Beatmungsentwöhnung und Dekanülierung des Patienten zu erkennen und zu fördern.
2. Zur Zielgruppe gehören volljährige Versicherte der AOK Nordost, die mit einer Trachealkanüle versorgt sind oder invasiv beatmet werden, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben und bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit sofortige pflegerische/ärztliche Interventionen bei lebensbedrohlichen Situationen täglich erforderlich sind. Voraussetzung für die Teilnahme ist eine kurzfristig zu erwartende oder bereits bestehende, ärztlich angeordnete kontinuierliche spezielle Krankenbeobachtung und Intervention mit den notwendigen medizinisch-pflegerischen Maßnahmen.
3. Dieses Versorgungsangebot wird durch die Struktur eines zertifizierten Weaningzentrums der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin unter Beteiligung weiterer ärztlicher und nichtärztlicher Kompetenz in sozialversicherungspflichtiger Anstellung oder durch Kooperationen für Versicherte der AOK Nordost in ambulanten Versorgungsformen abgesichert.
4. Das zertifizierte Weaningzentrum hat einen Versorgungsvertrag nach § 108 i. V. m. § 109 SGB V in der Versorgungsregion Berlin mit der AOK Nordost.
5. Zur Sicherstellung des Leistungsumfangs zur ganzheitlichen Versorgung von invasiv beatmeten und tracheotomierten Versicherten, schließt die AOK Nordost mit qualifizierten Weaningzentren (Integrationsanbietern) in der Versorgungsregion Berlin Verträge nach § 140a SGB V.
6. Der Integrationsanbieter stellt sicher, dass die ambulante ärztliche Versorgung im Sinne dieses Versorgungsangebotes in der jeweiligen Häuslichkeit des Patienten in der Verantwortung eines leitenden Facharztes für Innere Medizin und Pneumologie oder Facharzt für Intensivmedizin stattfindet. Dies umfasst neben der Regelvisite alle weiteren notwendigen Maßnahmen gemäß der Leistungsbeschreibung. Im Rahmen eines fachärztlichen Konzils werden alle weiteren Leistungserbringer bzw. Kooperationspartner vernetzt und entsprechend im Sinne der Versorgung eingebunden.
7. Leistungserbringer, die ambulante ärztliche Leistungen nach dem Vertrag erbringen wollen, verfügen über eine vertragsärztliche Zulassung bzw. einen Zulassungsstatus gem. § 140a Abs. 3 Satz 2 SGB V.
8. Leistungserbringer, die der Integrationsanbieter mangels eigener Zulassung nach § 95 SGB V als Kooperationspartner einbindet, brauchen eine Zulassung zur ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V. Details: siehe Punkt III.1.3).
9. Der Integrationsanbieter setzt einen bei ihm angestellten Case Manager ein. Das Ärzteteam wird außerdem ergänzt durch nichtärztliches Fachpersonal, das beim Integrationsanbieter angestellt ist.
Details: siehe Punkt III.1.3.).