Stadt Halle (Saale)
"Neubau einer 3-zügigen Grundschule einschl. Hort und Sporthalle in der Schimmelstraße Halle (Saale)"
(§§ 34 und 39 HOAI)
Der AG überträgt dem AN mit Vertragsabschluss zunächst als Beauftragungsstufe 1 die Leistungsphasen 1 bis 4 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfs- und Genehmigungsplanung). Die Beauftragung der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung), der Leistungsphasen 6 und 7 (Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Vergabe), der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) und der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung mit Dokumentation) oder einzelner Leistungen oder Teilleistungen daraus bleibt dem AG als freie Option vorbehalten. Ein Anspruch des AN auf Beauftragung weiterer, über die erste Stufe hinausgehender Stufen oder Leistungsphasen oder (Teil-) Leistungen besteht nicht. Die Stadt Halle (Saale) behält sich das Recht vor nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten die Baurealisierung ggf. von einem Generalunternehmen auf der Grundlage einer qualifizierten Funktionalausschreibung durchführen zu lassen. In diesem Fall erfolgt mit der Realisierungsphase die Beauftragung mit einer baukünstlerischen Objektbegleitung. Die Beauftragung der Leistungen nach §§ 34 und 39 HOAI erfolgt in Summe an einen Planungspartner. Der Auftraggeber behält sich vor, in Anwendung von § 132 (2), (3) GWB dem im Ergebnis des Vergabeverfahrens beauftragten Bieter, ggf. weitere/ ergänzende Leistungen (Anlage 1 HOAI), die im Zusammenhang mit dem in Pkt. II.2.4 beschriebenen Vorhaben stehen, zu übertragen. Die Beauftragung weiterer Leistungen besteht als Option ohne Anspruch darauf. Der Auftraggeber behält sich in Abhängigkeit von Zeitpunkt und Umfang der für das Vorhaben zur Verfügung stehenden Finanzmittel das Recht vor, die Beauftragung von Leistungen einzeln, zeitlich gestaffelt und gegliedert nach Bauabschnitten sowie ggf. im Umfang modifiziert vorzunehmen. Im anschließenden Verhandlungsfahren ohne Teilnahmewettbewerb behält sich der Auftraggeber das Recht vor, den Auftrag auf Grundlage der Erstangebote im Sinne von § 17 (11) VgV zu vergeben.