Bundesweite Prozess- und Organisationsberatung im Bereich des Betrieblichen Gesundheitsmanagements für Krankenhäuser, (teil-)stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste.
Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) vergibt als gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis Leistungen der Prozess- und Organisationsberatung im Bereich des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM). Auftraggeber sind die unter Ziff. I.1. im vdek zusammengeschlossenen Ersatzkassen.
Die Leistungen sind bundesweit in Krankenhäusern und (teil)stationären Pflegeeinrichtungen sowie – perspektivisch – für ambulante Pflegedienste zu erbringen. Die Beratung erfolgt durch BGM-/Organisationsberater, die sich in ihrem Vorgehen an dem standardisierten Gesundheitsförderungsprozess (Analyse, Maßnahmenplanung, Maßnahmenumsetzung, Evaluation) orientieren. Das Angebot des vdek richtet sich dabei sowohl an Einrichtungen, die ein BGM etablieren möchten als auch an jene, die bereits eine Implementierung vollzogen haben und ihr BGM weiter ausbauen möchten. Das BGM adressiert im Sinne des ganzheitlichen Ansatzes alle Beschäftigungsgruppen (Ärzte, Pflegekräfte medizinisch-technisches Personal, Verwaltung etc.) in den genannten Einrichtungen. Richtlinie für die Leistungsinhalte ist der Leitfaden des GKV-Spitzenverbandes gem. § 20b i. V. m. § 20 SGB V.
Inhalt des Auftrags sind dabei:
— die Konzeption eines Beratungsansatzes;
— die Unterstützung des bundesweiten Projektmanagements;
— die administrative Koordination;
— die Durchführung von Beratungsleistungen in den genannten Einrichtungen.
Optional kann die Entwicklung eines Ansprachekonzepts und einer Akquisestrategie zur Gewinnung von Krankenhäusern, (teil-)stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten für das ersatzkassengemeinsame Projekt MEHRWERT:PFLEGE beauftragt werden. Optional kann ferner die Konzeptionierung von digitalen Beratungsansätzen in Auftrag gegeben werden.
Es handelt sich um eine Rahmenvereinbarung mit bis zu 4 Unternehmen. Die Auftraggeber rechnen mit einer Abnahmemenge von mehr als 300 Beratertagen pro Jahr, ohne dass dieses Volumen zugesichert wird. Den Partnern der Rahmenvereinbarung wird ein Mindestvolumen von 200 Beratertagen pro Jahr zugesichert.