Endlager Schacht Konrad: Unterstützung der Atomrechtlichen Aufsicht als hinzugezogener Sachverständiger gemäß § 20 AtG für Anlagensicherung.
1) Gegenstand der Vergabe:
Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) ist gemäß § 23d Satz 1 Nr. 2 Atomgesetz (AtG) zuständig für die Aufsicht über Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG und die Schachtanlage Asse II nach § 19 Abs. 5 AtG. Als atomrechtliche Aufsicht ist es u. a. zuständig für die Überwachung des im Bau befindlichen Endlagers Schacht Konrad. Das Endlager Schacht Konrad wird von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses Konrad (PFB) aus dem Jahr 2002 errichtet. Der PFB gestattet die Errichtung und den Betrieb des Bergwerks Konrad in Salzgitter als Anlage zur Endlagerung fester oder verfestigter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung. Für den Betrieb von Schacht Konrad als konventionelles Bergwerk gelten die bergrechtlichen Anforderungen, welche von den zuständigen Bergbehörden des Landes überwacht werden. Darüber hinaus gelten die sicherheitstechnischen Anforderungen aus dem Atom- und Strahlenschutzrecht, welche in den Planungsunterlagen des PFB berücksichtigt und von der zuständigen Planfeststellungsbehörde des Landes mit Erlass des PFB – zum Teil mit Nebenbestimmungen versehen – als ausreichend erfüllt bestätigt worden sind.
Aufgabe der atomrechtlichen Aufsicht des BfE ist es zu überwachen, dass die atomrechtlichen Vorgaben und Nebenbestimmungen des PFB auf Basis des aktuell gültigen Regelwerks von der BGE eingehalten werden.
Die Anforderungen an die Anlagensicherung sind in den Genehmigungsunterlagen (u.a. Anlagensicherungsbescheid) beschrieben. Diese wurden aus der Störfallanalyse des Planfeststellungsverfahrens und den bau- und bergrechtlichen Vorschriften sowie den technischen Regelwerken abgeleitet. Die Einhaltung der Anforderungen ist durch die bauherrenseitige Verpflichtung zur Durchführung von Prüfungen und Abnahmen gewährleistet. Inhalt und Umfang dieser Prüfungen sind in den Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses Konrad und den unter Punkt 9 zitierten Genehmigungsunterlagen näher geregelt.
Zielsetzung der zu erbringenden Sachverständigenleistung ist die Bewertung der vom Bauherrn vorgelegten Ausführungsplanungen im Hinblick auf die Einhaltung der genehmigungsrechtlich vorgegebenen Anforderungen. Des Weiteren sind erstellte Programme für die Durchführung von baubegleitenden Qualitätssicherungsmaßnahmen, von Funktions- und Abnahmeprüfungen sowie von Programmen zur Inbetriebsetzung von Anlagenteilen, Systeme und Komponenten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
Zur Teilnahme an Funktions- und Abnahmeprüfungen und Inbetriebsetzungen kann eine Befahrung der Anlage erforderlich werden. Der Auftraggeber behält sich vor, zu Fragestellungen, die eine Klärung vor Ort bedürfen, den Sachverständigen zur Unterstützung hinzuzuziehen. Daher ist mit Anfahrten zur Baustelle verteilt über die gesamte Bauzeit zu rechnen.
2) Offenes Verfahren:
Das Vergabeverfahren wird in einem offenen Verfahren (§15 VgV) durchgeführt.
Mit Angebotsabgabe haben die Bietenden u.a. ein Konzept zur Projektorganisation einzureichen.
Nähere Informationen sind den Vergabeunterlagen, insbesondere den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
3) Vergabeunterlagen:
Die Vergabeunterlagen werden unverzüglich nach Erscheinen dieser Bekanntmachung im EU-Amtsblatt um dasAktenzeichen des Amtsblatts ergänzt und für den Direktabruf auf der Vergabeplattform freigeschaltet.