Verwaltungshelfer für das Planfeststellungsverfahren „Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle“;
Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Behörde für die Durchführung von Planfeststellungsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG i. V. m. § 2 Abs. 2 LuftZuVO. In einem konkreten Planfeststellungsverfahren für die Flughafen Leipzig/Halle GmbH wird eine hohe Beteiligung der Öffentlichkeit und dementsprechend hohe Anzahl an Einwendungen von Bürgerinnen und Bürgern erwartet (geschätzt rund 10.000 Stück). Hinzu kommen Stellungnahmen und sonstige Äußerungen der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange. Die Anhörungsbehörde wird auch eine mündliche Verhandlung der Einwendungen und Stellungnahmen mit den Beteiligten (Privatpersonen, TÖB, Antragstellerin) in einem auf ggf. mehrere Werktage anzusetzenden Erörterungstermin durchführen. Die Leistungen des Verwaltungshelfers sollen
— die Bereitstellung einer Datenbankanwendung für das Einwendermanagement;
— die Erfassung der Einwendungen und Stellungnahmen in der Datenbank;
— die Auftrennung der Einwendungen und Stellungnahmen in ihre Einzelargumente;
— Leistungen für die mündliche Erörterung der Einwendungen und Stellungnahmen sowie
— ergänzend Leistungen für den Abschluss des Anhörungsverfahrens sein.
Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Behörde für die Durchführung von Planfeststellungsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG i. V. m. § 2 Abs. 2 LuftZuVO. In einem konkreten Planfeststellungsverfahren für die Flughafen Leipzig/Halle GmbH wird eine hohe Beteiligung der Öffentlichkeit und dementsprechend hohe Anzahl an Einwendungen von Bürgerinnen und Bürgern erwartet (geschätzt rund 10 000 Stück). Hinzu kommen Stellungnahmen und sonstige Äußerungen der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange. Die Anhörungsbehörde wird auch eine mündliche Verhandlung der Einwendungen und Stellungnahmen mit den Beteiligten (Privatpersonen, TÖB, Antragstellerin) in einem auf ggf. mehrere Werktage anzusetzenden Erörterungstermin durchführen. Die Leistungen des Verwaltungshelfers sollen
— die Bereitstellung einer Datenbankanwendung für das Einwendermanagement;
— die Erfassung der Einwendungen und Stellungnahmen in der Datenbank;
— die Auftrennung der Einwendungen und Stellungnahmen in ihre Einzelargumente;
— Leistungen für die mündliche Erörterung der Einwendungen und Stellungnahmen sowie
— ergänzend Leistungen für den Abschluss des Anhörungsverfahrens sein.