Es ist beabsichtigt für die Messeauftritte des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) und des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (MWK) eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 Abs. 1 VgV) für ein Neudesign und eine Konzeption sowie den Bau von Miet-Gemeinschaftsständen auf vornehmlich inländischen Leitmessen abzuschließen. Haupterfüllungsort ist der Messestandort Hannover. Es sind aber auch andere Messeplätze in Deutschland möglich, wie z. B. München. Erfüllungsorte im Ausland sind derzeit nicht vorgesehen, Änderungen sind möglich.
Es ist beabsichtigt für die Messeauftritte des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) und des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (MWK) eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 Abs. 1 VgV) für ein Neudesign und eine Konzeption sowie den Bau von Miet-Gemeinschaftsständen auf vornehmlich inländischen Leitmessen abzuschließen. Haupterfüllungsort ist der Messestandort Hannover. Es sind aber auch andere Messeplätze in Deutschland möglich, wie z. B. München. Erfüllungsorte im Ausland sind derzeit nicht vorgesehen, Änderungen sind möglich.
Die Abwicklung gestaltet sich dabei wie folgt:
a. Ziel des Rahmenvertrages ist die Entwicklung und Umsetzung eines neues Messebaus für die Messepräsenz des MW und des MWK, der dann in seinen Bestandteilen (Modulen, Geräten etc.) flexibel anpassbar auf unterschiedlichen Messen in unterschiedlichen Größen aufgebaut werden kann.
b. Mit dem Angebot sind zwei Entwürfe für Messestände verschiedener Größe vorzulegen, um dar-zulegen, wie flexibel der Messebau eingesetzt werden kann.
c. Den Layoutentwürfen ist eine Liste der einzelnen für den jeweiligen Stand verwendeten Bestandteile beizufügen. Die Einzelbestandteile sind mit jeweils einem Mietbetrag für eine Messe zu bepreisen.
d. Bei Zuschlag sorgt der Auftragnehmer dafür, dass die für die jeweiligen Stände erforderlichen Materialien für den Einsatz (Bau und Lagerung) sowie Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Teilweise müssen bei einer Messe bis zu drei Gemeinschaftsstände zeitgleich errichtet werden.
e. Vor einer Messe ruft der Auftraggeber den Aufbau eines Standes auf einer bestimmten Messe mittels dieses Rahmenvertrages ab. Er gibt dabei an, in welcher Größe der Stand auf welcher Messe und welcher Halle bzw. Position aufgebaut werden soll. Der Auftragnehmer des Rahmenvertrages stellt den Stand dann anhand der Einzelbestandteile der Layoutentwürfe in der vom Auftraggeber gewünschten Art- und Weise zusammen.
Die Vergütung ergibt sich dabei wie folgt: Die für den Stand erforderlichen einzelnen Bestandteile werden für eine Messe pauschal mit dem Mietpreis bepreist, der bei Abgabe des Angebotes durch den Auftragnehmer angegeben wurde. Es handelt sich stets um einen Pauschalpreis pro Messe und nicht pro Tag o. ä. Mit diesen Beträgen sind sämtliche Kosten des Auftragnehmers (insb. Planung, etwaige Grafikerstellungen, Zurverfügungstellung der Bestandteile, Aufbau, Transport, Betrieb, Abbau) enthalten. Die Vergütung des Auftragnehmers wird damit der Höhe nach bereits mit dem Abschluss dieser Rahmenvereinbarung festgelegt. Ist für den gleichen Bestandteil des Standes im Layoutentwurf 100 qm und im Layoutentwurf 200 qm ein unterschiedlicher Preis festgelegt, so gilt für die Abrechnung der Vergütung ausschließlich der niedrigere Preis.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der den Vergabeunterlagen beigefügten Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.