Gegenstand der Ausschreibung ist eine Rahmenvereinbarung zur Durchführung (tarif-)ökonomischer Berechnungen und Analysen sowie zur Beratung und Unterstützung bei der Entwicklung und Kalkulation von Zusatzangeboten/Tarifen.
Die AOK-Gemeinschaft versichert mehr als 27 Millionen Menschen in Deutschland. Der AOK-Bundesverband ist Interessenverband und Dienstleister für das AOK-System bundesweit. Das AOK-System umfasst elf selbständige AOKs. Der Gesetzgeber ermöglicht den gesetzlichen Krankenversicherern seit Jahren, ihren Versicherten bzw. Mitgliedern verschiedene optionale Leistungen anzubieten. Hierzu zählen zum Beispiel Bonus- und Prämienangebote sowie Wahltarife. Gemeinsam ist diesen Angeboten, dass sie auf eine Erhöhung der Kundenzufriedenheit abzielen und den Wunsch der Versicherten nach mehr Eigenverantwortung und Gestaltungsfreiraum bedienen. Der AOK-Bundesverband unterstützt die AOKs bei der Tarif-/ Produktentwicklung sowie bei der Erstellung der gesetzlich erforderlichen Rechenschaftsberichte.
Das AOK-Produktportfolio enthält u.a. folgende Angebote/Tarife:
a) Wahltarife nach § 53 SGB V. Im Einzelnen sind dies:
- Selbstbehalttarife (§ 53 Abs. 1 SGB V)
Mitglieder, die einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen (Selbstbehalt), erhalten eine Prämie.
- Krankengeld-Wahltarif (§ 53 Abs. 6 SGB V)
Mitglieder können gegen Prämienzahlungen einen Wahltarif mit Krankengeldanspruch abschließen.
Die Aufwendungen für jeden Wahltarif müssen jeweils aus Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus diesen Wahltarifen auf Dauer finanziert werden. Die Krankenkassen haben über die Berechnung der zuständigen Aufsichtsbehörde regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, Rechenschaft abzulegen (vgl. § 53 Abs. 9 SGB V).
b)Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V
Die Aufwendungen für einige dieser Maßnahmen müssen mittelfristig aus Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die durch diese Maßnahmen erzielt werden, finanziert werden (§ 65a Abs. 3 SGB V).
c) Kombination von Wahltarifen und Bonusangeboten
Neben den reinen Wahltarif- und Bonusangeboten haben die AOKs auch Kombinationsprodukte (z.B. Bonus-Wahltarife) im Angebot, welche Elemente aus § 53 SGB V und § 65a SGB V enthalten. Auch hierfür sind mind. alle 3 Jahre versicherungsmathematische Gutach-ten den jeweiligen Landesaufsichten vorzulegen.
d) Weitere Produktangebote sindauf Basis anderer Rechtsgrundlagen möglich. Hierzu gehören z.B. Satzungsmehrleistungen nach § 11 Abs. 6 SGB V.
Der Auftragnehmer soll für den Auftraggeber folgende allgemeine Leistungen erbringen:
- Durchführung von Berechnungen und Analysen
- Beratung
- Projektunterstützung und Know-how-Transfer