Gegenstand der Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB III ist die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen.
Dies können alle Aktivitäten der Aktivierung und Unterstützung der Arbeitslosen umfassen, die auf eine dauerhafte berufliche Eingliederung gerichtet sind.
Orientierung, Sprache und Integration für Flüchtlinge mit Leistungsanspruch nach dem SGB II, die erst seit kurzem in Deutschland sind und noch an keinem Sprach- oder Integrationskurs teilgenommen haben.