Gegenstand des vergebenen Auftrages ist die umfassende Betriebsführung der öffentlichen Beleuchtungsanlagen in der Gemeinde Wedemark (ca. 4.300 Lichtpunkte), die Wartung, Instandhaltung sowie die Erneuerung der Beleuchtungsanlagen. Noch vorhandene Lichtpunkte mit konventionellen Leuchtmitteln sollen vom Auftragnehmer gegen effiziente LED-Leuchtenköpfe ausgetauscht werden. Daneben soll der Auftragnehmer eine neue Beleuchtungssteuerung installieren und während der Vertragslaufzeit betreiben. Für die neuen LED-Leuchtenköpfe und die Beleuchtungssteuerung soll der Auftragnehmer eine Funktionsgarantie geben.Der künftige Auftragnehmer soll zusätzlich nach Bedarf mit den anfallenden Einzelleistungen zum Neubau, Umbau, Rückbau oder der Änderung von Straßenbeleuchtungsanlagen beauftragt werden. Der künftige Auftragnehmer soll, soweit dies rechtlich möglich ist, Anlagenverantwortlicher in Bezug auf die Beleuchtungsanlagen sein und insbesondere sicherstellen, dass Störungen und Ausfälle, von denen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit oder eine Gefahr für Leib und Leben ausgeht, unverzüglich nach Kenntnis beseitigt oder (soweit nicht möglich) zumindest provisorische Maßnahmen zur Abhilfe geschaffen werden. Dazu soll der Auftragnehmer eine ständige, telefonische Annahme von Informationen über Störungen und Ausfälle unterhalten.
Gegenstand des vergebenen Auftrages ist die umfassende Betriebsführung der öffentlichen Beleuchtungsanlagen in der Gemeinde Wedemark (ca. 4.300 Lichtpunkte), die Wartung, Instandhaltung sowie die Erneuerung der Beleuchtungsanlagen. Noch vorhandene Lichtpunkte mit konventionellen Leuchtmitteln sollen vom künftigen Auftragnehmer gegen effiziente LED-Leuchtenköpfe ausgetauscht werden. Daneben soll der Auftragnehmer eine neue Beleuchtungssteuerung installieren und während der Vertragslaufzeit betreiben. Für die neuen LED-Leuchtenköpfe und die Beleuchtungssteuerung soll der Auftragnehmer eine Funktionsgarantie geben. Der künftige Auftragnehmer soll zusätzlich nach Bedarf mit den anfallenden Einzelleistungen zum Neubau, Umbau, Rückbau oder der Änderung von Straßenbeleuchtungsanlagen beauftragt werden. Der künftige Auftragnehmer soll, soweit dies rechtlich möglich ist, Anlagenverantwortlicher in Bezug auf die Beleuchtungsanlagen sein und insbesondere sicherstellen, dass Störungen und Ausfälle, von denen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit oder eine Gefahr für Leib und Leben ausgeht, unverzüglich nach Kenntnis beseitigt oder (soweit nicht möglich) zumindest provisorische Maßnahmen zur Abhilfe geschaffen werden. Dazu soll der Auftragnehmer eine ständige, telefonische Annahme von Informationen über Störungen und Ausfälle unterhalten. Bezugsberechtigt sind neben dem Auftraggeber Dritte, die, beispw. im Rahmen von Erschließungsmaßnahmen, Leistungen zu Neubau, Erweiterung oder Instandhaltung der öffentlichen Beleuchtung im Vertragsgebiet benötigen (siehe hierzu auch § 3 Abs. 5 des A03_Beleuchtungsvertrags).