Die Vergabe von Beratungsleistungen erfolgt in Form einer Dienstleistungskonzession in einem zweistufigen Verfahren. Das Land Baden-Württemberg hat ein modular aufgebautes Beratungssystem für landwirtschaftliche Betriebe eingerichtet. Gegenstand der Dienstleistungskonzession ist die Teilnahmeberechtigung an diesem Beratungssystem mit der Folge, dass die ausgewählten Beratungsorganisationen einen je nach Beratungsmodul unterschiedlichen hohen Anteil ihre Beratungshonorars unmittelbar gegenüber dem Land Baden-Württemberg abrechnen können. Maßgebend ist insoweit Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung EG (EG) Nr. 1698/2005, Amtsblatt L 347/487 vom 20.12.2013.
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