Das Verfahren der Freimessung ist auf Stoffe anzuwenden, die einer Freigabe gemäß §29 StrlSchV unterliegen und zu diesem Zwecke bei einem geeigneten, externen Dienstleister freigemessen werden sollen. Es handelt sich dabei um Stoffe, bei denen die Anwendung der Hausinternen Messtechnik nicht ausreichend ist.
Das Verfahren der Freimessung ist auf Stoffe anzuwenden, die einer Freigabe gemäß §29 StrlSchV unterliegen und zu diesem Zwecke bei einem geeigneten, externen Dienstleister freigemessen werden sollen. Es handelt sich dabei um Stoffe, bei denen die Anwendung der Hausinternen Messtechnik nicht ausreichend ist.