Die AOK Nordost beabsichtigt mit dem Hersteller der Arzneimittel
Benefix (Nonacog alfa_Blutgerinnungsfaktor IX)
Refacto (Moroctocog alfa_Blutgerinnungsfaktor VIII)
Einen Vertrag gemäß § 130c SGB V abzuschließen.
Die AOK Nordost beabsichtigt mit dem Hersteller der Arzneimittel
Benefix (Nonacog alfa_Blutgerinnungsfaktor IX)
Refacto (Moroctocog alfa_Blutgerinnungsfaktor VIII)
Einen Vertrag gemäß § 130c SGB V abzuschließen.
Es handelt sich bei dieser Bekanntmachung um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB. Da hierfür kein Formular zur Verfügung steht, wird dieses Formular für vergebene Aufträge verwandt. Die AOK Nordost geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrags gemäß § 130c SGB V ist, dass für das betreffende Arzneimittel bereits eine gültige Vereinbarung nach § 130b SGB V existiert. Der Hersteller des patentgeschützten Arzneimittels verfügt dementsprechend über ein Alleinstellungsmerkmal. Zudem entfaltet der Vertrag auch keine Lenkungswirkung zugunsten des vertragsgegenständlichen Arzneimittels. Darüber hinaus wird im Vertrag keine Exklusivität gewährt. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Er wird nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Der Vertrag soll geschlossen werden mit der Pfizer Pharma GmbH, Linkstr. 10, 10785 Berlin.