Ingenieurleistungen Sanierung und Wiederherstellung der Wasserabtragsfähigkeit des Einigkeiter-Stollns mit Sankt-Georg-Stolln in Johanngeorgenstadt
Ziel des Projekts ist die Erkundung, Sicherung und Verwahrung der alten Grubenbaue sowie die Wiederherstellung der Wasserabtragsfähigkeit des Einigkeiter-Stollns / Sankt-Georg-Stollns in Johanngeorgenstadt.
Aufgrund der sehr komplexen Aufgabenstellung, des erheblichen Rechercheaufwandes sowie der notwendigen planerischen Zwischenstufen und Abstimmungen zu den möglichen Lösungsansätzen, Variantenvergleichen und Planungsständen, ist es in diesem Fall erforderlich, die einzelnen Leistungsphasen der HOAI 2021 Ingenieurbauwerke strikt abzuarbeiten und einzuhalten. Gegebenenfalls sind über die Grundleistungen hinaus weitere besondere Leistungen in den ein-zelnen Planungsphasen zu erbringen, die jetzt jedoch noch nicht absehbar sind.
Bedingungen für ein späteres Angebot und die vertragliche Umsetzung
Der Auftraggeber ordnet den im Schwerpunkt zu bearbeitenden Stollen als ein Objekt nach An-lage 12.2 zur HOAI ein (Gruppe 7). In der Folge geht er zu den erwarteten Leistungen vom Anwendungsbereich der §§ 1 ff. HOAI 2021 aus. Danach erwartet er ein Angebot zu Grundleis-tungen nach der HOAI und zu Besonderen Leistungen:
Grundleistungen nach § 43 HOAI
Grundleistungen unter Ansatz der Honorarzone III oben mit anrechenbaren Kosten nach Kos-tenschätzung (9.400 T€ ohne USt.) zu den Leistungsphasen 1 bis 8 HOAI. Im Rahmen der Vorplanung (Lph 2) ist mit zu betrachten (Varianten), inwieweit der Sankt-Georg-Stolln sowie das ehemalige Mundloch und die altverwahrten, Vorflut nahen Abschnitte des Sankt-Georg-Stollns noch für eine Wasserableitung geeignet sind und mit einzubeziehen wären. Der Auf-traggeber geht aufgrund der erwarteten Leistungen zunächst davon aus, dass Grundleistungen zur Leistungsphase 4 HOAI nicht notwendig sind. Die Grundleistungen zu den Leistungsphasen 3, 7 und 8 sind nur teilweise zu erbringen (im Einzelnen, s. Entwurf Ingenieurvertrag).
Mögliche Zuschläge zu den Leistungsphasen aufgrund von Planungsanforderungen hat der Auftragnehmer mit dem Angebot sichtbar zu kennzeichnen und zur jeweiligen Leistungsposition aufzuführen.
Der Auftraggeber macht bei Annahme der grundsätzlich ganzheitlichen Erbringung von Grundleistungen einer Leistungsphase im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechtes nach § 8 Abs. 2 HOAI davon Gebrauch, dem künftigen Auftragnehmer nicht alle Leistungen der Leis-tungsphasen 1 bis 8 HOAI zu übertragen. Zu den Leistungsphasen 3 und 7 erbringt der Auftraggeber einzelne Grundleistungen selbst. Zur Leistungsphase 8 schließt die Übertragung der Besonderen Leistungen die vollständige Erbringung der Grundleistungen aus.
Bieter können die in der Anlage Entwurf Ingenieurvertrag vorgesehenen Honorarsätze mit ih-rem Angebot ändern. Nach den Regelungen der HOAI 2021 (s. BGBl. 2020, S. 2392) besteht keine Bindung an die Mindest- und Höchstsätze zur angenommenen Honorarzone nach § 44 HOAI. Der Auftraggeber erwartet aber die Kalkulation nachvollziehbar/ausreichend gegliedert angemessener Preise, bei denen er die fachgerechte Erbringung der Leistungen erwarten kann.