Prüfung und Testierung der Jahresrechnungen.
Gemäß § 77 Abs. 1a Satz 5 SGB IV sind die Jahresrechnungen der Krankenkassen von einer Wirtschaftsprüferin/ einem Wirtschaftsprüfer oder einer/ einem vereidigten Buchprüferin/ vereidigten Buchprüfer zu prüfen und zu testieren. Dementsprechend wird eine Wirtschaftsprüferin/ ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüferin/ vereidigter Buchprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Prüfung und Testierung der Jahresrechnungen und ihrer Bestandteile der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und der Ausgleichskassen für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023 gesucht (bei Vertragsverlängerung auch die Jahre 2024 und 2025). Die Prüfung umfasst sowohl die Buchführung als auch den Haushaltsvollzug.