Nach § 52 Abs. 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) obliegt die Reinigungspflicht der Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen den Gemeinden, soweit diese nicht den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt wurde (§ 52 Abs. 4 NStrG).
Diese Straßenreinigungsleistungen (ohne Winterdienst) der Samtgemeinden Artland sollen nunmehr zum 01.01.2022 neu vergeben werden. Der Vertrag hat zunächst eine Lauf-zeit von 2 Jahren mit einer Verlängerungsoption um weitere 2 Jahre. Nach Ablauf der zweijährigen Vertragslaufzeit verlängert sich das Vertragsverhältnis stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn dieses nicht zuvor spätestens bis zum 30.06. des Vorjahres von einer der Parteien gekündigt wird. Die Verlängerungsoption ist höchstens um 2 weitere Jahre, mithin höchstens bis zum 31.12.2025 möglich. Einer Kündigung zum 31.12.2025 bedarf es insoweit nicht.
Die zu erbringenden Straßenreinigungsleistungen bestehen aus der Kehrleistung und der Kehrgutentsorgung.
Kehrleistung:
Die Kehrleistung umfasst ausschließlich das staubfreie Säubern der Straßen und Rinn-steine sowie der Parkspuren. Eine Reinigung der Parkspuren braucht daher nicht durchgeführt werden, wenn und soweit diese z.B. durch parkende Fahrzeuge nicht befahren werden können. Zur Reinigung ist eine umweltfreundliche Kehrmaschine zu verwenden, die für eine selbstaufnehmende, staub- und geräuscharme Reinigung geeignet ist. Die Kehrmaschinen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Kehrgutentsorgung:
Die Kehrgutentsorgung beinhaltet die Inbesitznahme des anfallenden Kehrgutes und dessen ordnungsgemäße Entsorgung nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG). Dazu ist ein vereinfachter Entsorgungsnachweis von Seiten des Auftragnehmers zu führen. Der rechtlich und technisch beanstandungsfreie Transport liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers. Alle damit verbundenen Kosten und Risiken - insbesondere auch verkehrsbedingter Art - sind im Entsorgungsentgelt einzukalkulieren.
Die zur staubfreien Straßenreinigung notwendige Wassermenge wird von der Samtgemeinde gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Über eine evtl. Entnahme aus einem Hydranten muss mit dem Wasserverband Bersenbrück eine Absprache getroffen werden.
Die Reinigung soll an im Vorfeld festgelegten Wochentagen durchgeführt werden. Bei zwei Kehrtagen pro Woche, sollten diese mindestens um drei Tage zeitversetzt sein. Mit der Reinigung ist an den festgesetzten Tagen so rechtzeitig zu beginnen, dass sie bis 18:00 Uhr beendet ist.
Gegenstand des Auftrags ist die Vergabe von Straßenreinigungsleistungen (ohne Winterdienst) für die im Bereich der Samtgemeinde Artland liegenden Straßen gemäß dem beigefügten Straßenverzeichnis.
Grundlage für die Straßenreinigung sind die Satzung über die Reinigung der Straßen in der Samtgemeinde Artland und die Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Artland mit Straßenverzeichnis in Zusammenhang mit der Gebührensatzung (Straßenreinigungsgebührensatzung) für die Straßenreinigung der Samtgemeinde Artland.
Die Aufteilung der zu reinigenden Straßen in der Samtgemeinde Artland stellt sich wie folgt dar:
Kehrmeter innerhalb der Stadt Quakenbrück (1 x wöchentlich): 29.633 m
Kehrmeter innerhalb der Stadt Quakenbrück (2x wöchentlich): 29.072 m
Kehrmeter innerhalb der Gemeinde Badbergen (2x wöchentlich): 2.172 m
Kehrmeter innerhalb der Gemeinde Menslage (2x wöchentlich): 2.740 m
Kehrmeter innerhalb der Gemeinde Nortrup (2x wöchentlich): 1.805 m
Die angegebenen Mengenangaben sind überschlägig ermittelt und werden nach Aufmaß abgerechnet. Die Samtgemeinde Artland behält sich vor, bei Bedarf jederzeit Straßen zu gleichen Konditionen hinzuzufügen bzw. auch streichen zu können. Ein Straßenverzeichnis für die Samtgemeinde Artland ist als Anlage zum Vertragsentwurf beigefügt.