Behördenhaus am Schlossgarten Fulda – Erweiterung Südflügel, Objektplanung Gebäude und Innenräume – Architektenleistungen.
Der Landkreis und die Stadt Fulda beabsichtigen die Erweiterung des Südflügels am Behördenhaus am Schlossgarten in Fulda. Das ehemalige Postgebäude / Behördenhaus wurde im Bestand bereits zu Büro- bzw. Verwaltungszwecken umgebaut. Der ehemalige Südflügel wurde abgebrochen. An dessen Stelle soll nun ein Anbau an das bestehende Verwaltungsgebäude entstehen. Die Gesamtkosten nach DIN 276 werden mit ca. 7,9 Mio. EUR brutto geschätzt. In Anlehnung an den Bestand des Nordflügels wird für den Anbau eine Grundfläche von ca. 15 x 35 m angenommen. Der Neubau soll analog zum Bestand aus Erdgeschoss, 3 Obergeschossen und einem Dachgeschoss sowie einem Untergeschoss bestehen. Es ist angedacht den Anbau vollflächig zu unterkellern. Daraus errechnet sich eine überschlägige BGF von ca. 3 700 m
Terminvorschau:
— Start umgehend nach Abschluss VgV,
— Planungsphase 2021 / 2022,
— Bauausführung ab 2022,
— Gesamtfertigstellung 2024.
Beschreibung der Beschaffung:
Objektplanung Gebäude und Innenräume (Architektenleistung HOAI 2013 Teil 3, Abschn. 1, §§ 34 ff.);
— stufenweise Beauftragung der Grundleistungen Leistungsphasen 1 bis 9,
— vorerst nur Stufe 1 mit LPH 1+2 einschl. zugehöriger Besonderer Leistungen.
Besondere Leistungen: Keine.
Die Beauftragung der Grund- und Besonderen Leistungen ab der Stufe 2 ist entsprechend der Bereitstellung der Förder- und Finanzmittel beabsichtigt. Ein Rechtsanspruch auf die Beauftragung (sowie mit weiteren Stufen / Leistungsphasen und weiteren Besonderen Leistungen) besteht nicht; Es wurden noch keine Planungsleistungen Objektplanung Gebäude erbracht. Mit Urteil vom 4.7.2019 hat der EuGH im Vertragsverletzungsverfahren um die HOAI abschließend entschieden, dass die in der HOAI festgelegten Mindest- und Höchstsätze europarechtswidrig sind. Sofern m gegenständlichen VgV auf die HOAI Bezug genommen wird, ergeht der Hinweis, dass die Honorartafeln zur Preisorientierung dienen sollen. Es sind auch Angebote rechtlich zulässig, die außerhalb der bisherigen Mindest- und Höchstsatzregelungen liegen.