Die an der Bundeswasserstraße Main gelegenen Wehranlagen Erlabrunn, Harrbach, Steinbach, Rothenfels, Faulbach und Freudenberg sind zwischen 1935 und 1939 fertiggestellt worden und haben inzwischen erheblichen Instandsetzungsbedarf. Es soll nun eine Grundinstandsetzung dieser ähnlichen Wehranlagen durchgeführt werden, wobei ein Gleichteilekonzept entwickelt werden und für die Instandsetzung zum Einsatz kommen soll. Alle Verschlüsse werden durch Drucksegmente inkl. neuer Antriebstechnik ersetzt, die Wehrstege und die Wehrsohlen erneuert und die Pfeiler entsprechend umgebaut.
Folgende Leistungsbilder nach HOAI werden vergeben:
a) Objektplanung nach § 43 HOAI für das Objekt Wehr und Baugrube: Lph 1, 2, 3, 5, 6, teilw. 7, teilw. 8.
Die Lph 2, 3 und 5 bis 8 umfassen Besondere Leistungen. Die Lph 7 umfasst die Mitwirkung bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten. Die Lph 8 umfasst die Prüfung der Ausführungsunterlagen Dritter auf Übereinstimmung mit Bauvertrag, den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen Vorschriften, den vertraglichen Vorgaben des AG sowie die Erstellung eines Brückenbuches.
b) Tragwerksplanung nach § 51 HOAI für das Objekt Wehr und Baugrube: Lph 1, 2, 3, 4, 5, 6.
Die Lph 2 bis 4 umfassen Besondere Leistungen. Während der Bearbeitung der Lph 8 Objektplanung sind für die Tragwerksplanung die Detail-, Werkstatt- und Fertigunszeichnungen inkl. Stücklisten zu überprüfen.
c) Technische Ausrüstung nach § 55 HOAI für die Objekte der Anlagengruppe 4 „Elektrotechnik/ Wehrheizung/ Eisfreihaltungsanlage“ und Anlagengruppe 5 „Kommunikations-/ Datenübertragungs-/ Steuerungstechnik“: Lph 1, 2, 3, 5, 6, teilw. 7, teilw. 8.
Die Lph 3 und 5 bis 8 umfassen Besondere Leistungen. Die Lph 7 umfasst Zuarbeiten für die Zuschlagserteilung mit Angebotsprüfung mit Wertung der Inhalte sowie die Bewertung zur Einhaltung des terminlichen Rahmens. Die Lph 8 umfasst die Prüfung der Ausführungsunterlagen Dritter auf Übereinstimmung mit Bauvertrag, den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen Vorschriften, den vertraglichen Vorgaben des AG sowie die Erstellung eines Brückenbuches.