1. Einleitung:
Im Rahmen der FFH-Berichtspflicht werden umfangreiche Daten zum Vorkommen und zur Verbreitung der FFH Lebensraumtypen (LRT) in Baden-Württemberg benötigt. Da es sich bei einem Großteil der FFH-LRT zugleich um gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG handelt, wird eine Verknüpfung der beiden Erhebungen durchgeführt. Laut § 33 NatSchG ist die Erfassung der gesetzlich geschützten Biotope in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.
2. Kartierung von FFH-Lebensraumtypen und gesetzlich geschützten Biotopen:
— Kartierung aller gesetzlich geschützten Biotope;
— In allen kartierten Biotopen Abschätzung der Flächenanteile der FFH-Lebensraumtypen;
— Flächenscharfe und mit A, B, C-bewertete Erfassung von LRT 6510 „Magere Flachland-Mähwiesen“ und 6520 „Berg-Mähwiesen“ in max. 2 ha großen Erfassungseinheiten nach MaP-Handbuch;
— Stichprobenartige Erhebung des LRT 3260 „Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion“.
Siehe II.1.4) Kurze Beschreibung sowie VI.3) Zusätzliche Angaben.
Siehe II.1.4) Kurze Beschreibung sowie VI.3) Zusätzliche Angaben.
Siehe II.1.4) Kurze Beschreibung sowie VI.3) Zusätzliche Angaben.
Siehe II.1.4) Kurze Beschreibung sowie VI.3) Zusätzliche Angaben.
Siehe II.1.4) Kurze Beschreibung sowie VI.3) Zusätzliche Angaben.
Siehe II.1.4) Kurze Beschreibung sowie VI.3) Zusätzliche Angaben.
Siehe II.1.4) Kurze Beschreibung sowie VI.3) Zusätzliche Angaben.
Siehe II.1.4) Kurze Beschreibung sowie VI.3) Zusätzliche Angaben.
Siehe II.1.4) Kurze Beschreibung sowie VI.3) Zusätzliche Angaben.
Siehe II.1.4) Kurze Beschreibung sowie VI.3) Zusätzliche Angaben.
Siehe II.1.4) Kurze Beschreibung sowie VI.3) Zusätzliche Angaben.
Siehe II.1.4) Kurze Beschreibung sowie VI.3) Zusätzliche Angaben.
Siehe II.1.4) Kurze Beschreibung sowie VI.3) Zusätzliche Angaben.
Siehe II.1.4) Kurze Beschreibung sowie VI.3) Zusätzliche Angaben.
Siehe II.1.4) Kurze Beschreibung sowie VI.3) Zusätzliche Angaben.
Siehe II.1.4) Kurze Beschreibung sowie VI.3) Zusätzliche Angaben.
Siehe II.1.4) Kurze Beschreibung sowie VI.3) Zusätzliche Angaben.
Siehe II.1.4) Kurze Beschreibung sowie VI.3) Zusätzliche Angaben.
Siehe II.1.4) Kurze Beschreibung sowie VI.3) Zusätzliche Angaben.
Siehe II.1.4) Kurze Beschreibung sowie VI.3) Zusätzliche Angaben.
Siehe II.1.4) Kurze Beschreibung sowie VI.3) Zusätzliche Angaben.
Siehe II.1.4) Kurze Beschreibung sowie VI.3) Zusätzliche Angaben.
Siehe II.1.4) Kurze Beschreibung sowie VI.3) Zusätzliche Angaben.