Gegenstand der Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB III ist die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen.
Dies können alle Aktivitäten der Aktivierung und Unterstützung der Arbeitslosen umfassen, die auf eine dauerhafte berufliche Eingliederung gerichtet sind.
Zur Zielgruppe gehören aus der Ukraine geflüchtete Personen mit Leistungsanspruch nach dem SGB II. Die Flüchtlinge sind in der Regel erst seit kurzem in Deutschland und haben daher noch nicht an einem Sprach- oder Integrationskurs teilgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Flüchtlinge erhebliche Defizite in der deutschen Sprache haben. Im Anschluss an die Maßnahme sollen die Teilnehmer an einem Integrations-/Sprachkurs teilnehmen. Wird ein entsprechender Platz in einem Integrations-/ Sprachkurs während der individuellen Zuweisungsdauer frei, ist es möglich, dass die Vermittlungsfachkraft des Auftraggebers den Teilnehmer vorzeitig aus der Maßnahme nimmt.