Die Auftraggeberin beabsichtigt gemäß § 4 Abs. 3 FinDAG die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern mit der Durchführung von IT-Prüfungen bei zwei Instituten für den Geschäftsbereich Bankenaufsicht gemäß § 44 KWG.
Die aufsichtlichen IT-Prüfungen dienen der Kontrolle, ob Institute die Vorgaben der bankenaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT) erfüllen. Über das Ergebnis der IT-Prüfung wird ein Prüfungsbericht erstellt.
Die zu vergebenden Leistungen sind in zwei Losen ausgeschrieben.
Die Prüfungen sollen alle Bereiche - mit Ausnahme des Kapitels "kritische Infrastrukturen" - der bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT) in der zum Prüfungszeitpunkt gültigen Fassung umfassen. Das Rundschreiben 10/2017 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht wurde zuletzt in der Fassung vom 16.08.2021 veröffentlicht (s. BaFin-Homepage unter Recht & Regelungen > Verwaltungsschreiben > Rundschreiben > Rundschreiben 10/2017 [BA] - Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT [BAIT]).
Sofern die zu den Prüfungsbereichen gehörenden Aktivitäten der Institute auf Unternehmensgruppenebene oder durch externe Dienstleister erbracht werden, sind diese insoweit in die Prüfung einzubeziehen (auch unternehmensgruppeninterne IT-Dienstleister) und zugleich deren Einbindung in das zu prüfende Institut zu untersuchen.
Die Prüfungen sollen alle Bereiche - mit Ausnahme des Kapitels "kritische Infrastrukturen" - der bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT) in der zum Prüfungszeitpunkt gültigen Fassung umfassen. Das Rundschreiben 10/2017 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht wurde zuletzt in der Fassung vom 16.08.2021 veröffentlicht (s. BaFin-Homepage unter Recht & Regelungen > Verwaltungsschreiben > Rundschreiben > Rundschreiben 10/2017 [BA] - Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT [BAIT]).
Sofern die zu den Prüfungsbereichen gehörenden Aktivitäten der Institute auf Unternehmensgruppenebene oder durch externe Dienstleister erbracht werden, sind diese insoweit in die Prüfung einzubeziehen (auch unternehmensgruppeninterne IT-Dienstleister) und zugleich deren Einbindung in das zu prüfende Institut zu untersuchen.