Ziel des gegenständlichen Beschaffungsvorhabens ist die Vergabe einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung, Implementierung und den Betrieb eines interoperablen Patientenportals nebst Serviceleistungen. Die Rahmenvereinbarung wird gemäß § 21 Abs. 2 und 3 VgV mit einem Vertragspartner als Auftragnehmer abgeschlossen und der Abruf der konkreten Leistungen erfolgt jeweils durch Beauftragung der einzelnen Auftraggeber anhand einer vorhabenspezifischen Projektierung (Einzelabruf).
Für das Beschaffungsvorhaben haben sich 56 Krankenhausträger mit 111 Krankenhäusern und rund 25.000 stationären Betten zusammengeschlossen, um den beteiligten Einrichtungen den Aufbau und die Nutzung eines Patientenportals in einem gemeinschaftlichen Vorgehen effizient zu ermöglichen. Ziel ist die Einführung eines zentral betriebenen, mandantenfähigen und interoperablen Patientenportals für das digitale Aufnahme-, Behandlungs-, Entlass- und Überleitungsmanagement für das Datenmanagement der Auftraggeber und innovative Anwendungen.
Zur Umsetzung des Beschaffungsvorhabens beabsichtigten die einzelnen Auftraggeber neben dem Einsatz von Eigenmitteln überwiegend die Inanspruchnahme von staatlichen Zuwendungen aus der Richtlinie zur Förderung von Vorhaben zur Digitalisierung der Prozesse und Strukturen im Verlauf eines Krankenhausaufenthaltes von Patientinnen und Patienten nach § 21 Abs. 2 KHSFV in der Version 3 mit Stand vom 3. Mai 2021 („KHZG- Förderrichtlinie“). Dazu wurden von den betreffenden Auftraggebern für den Fördertatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 2 KHSFV entsprechende Förderanträge eingereicht.
Das interoperable Patientenportal muss das digitale Aufnahme-, Behandlungs-, Entlass- und Überleitungsmanagement ermöglichen. Mit den Funktionalitäten des Patientenportals müssen zwingend und nachweislich die MUSS-Kriterien gemäß Ziffer 4.3.2 der KHZG-Förderrichtlinie zum Fördertatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV und die übergreifenden technischen sowie Interoperabilitätsstandards gemäß Ziffer 4.2.1 und 4.2.2 der KHZG-Förderrichtlinie zu § 19 Abs. 2 KHSFV erfüllt werden. Darüber hinaus muss das Patientenportal die Möglichkeit bieten, die KANN-Kriterien gemäß Ziffer 4.3.2 der KHZG-Förderrichtlinie zum Fördertatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV zu erfüllen.
Zu den vertraglichen Leistungspflichten des Auftragnehmers zählen u.a.:
(1) Unterstützungsleistungen für das Gesamtprojekt und der Projektierungen und dabei insbesondere
(a) Koordination,
(b) Prozess- und Integrationsunterstützung
(2) Aufbau eines zentralen, mandantenfähigen und interoperablen Patientenportals gemäß den technischen, organisatorischen und strukturellen Anforderungen
(3) Bereitstellung und Implementierung des interoperablen Patientenportals und dabei insbesondere
(a) Realisierung von Schnittstellen zu den Bestandssystemen KIS, Archiv und/oder PACS bei den einzelnen Auftraggebern unter Berücksichtigung der gewählten Anbindungsstufe (1, 2, 3a oder 3b),
(b) Anbindung von weiteren TI-Diensten und Anwendungen sowie
(c) Schulungsleistungen im Zeitraum während und nach der Implementierung des Patientenportals
(4) Betriebs- und Serviceleistungen
(5) Migrationsleistungen für Umzug des Patientenportals in andere Rechenzentrumsumgebung (optional) Für den Betrieb des interoperablen Patientenportals stellen die Auftraggeber die erforderlichen Leistungen für den Rechenzentrumsbetrieb bei. Die Leistungen des Rechenzentrumsbetriebs sind nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschaffungsvorhabens und der mit einem Vertragspartner als Auftragnehmer abzuschließenden Rahmenvereinbarung. Die Auftraggeber behalten sich vor, die Leistungen für den Rechenzentrumsbetrieb gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt auf eine noch zu gründende Kooperationsgesellschaft („Klinik-IT“) zu übertragen. Sollte eine solche Migration auf eine Klinik-IT tatsächlich erfolgen, so erbringt der Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang erforderlichen Migrationsleistungen für den Umzug des interoperablen Patientenportals in eine andere Rechenzentrumsumgebung. Zu diesem Zwecke sieht die Rahmenvereinbarung ausdrücklich die Möglichkeit des Beitritts der Klinik-IT in das Vertragsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt vor.