Die vorliegende Ausschreibung diente der Beschaffung von 550 Spielterminals zzgl. einer optionalen Lieferung von weiteren 100 Spielterminals zzgl. Wartung und Pflege der Spielterminals inkl. der dazugehörigen Betriebssystemsoftware und eventuellen Treibern.
Die vorliegende Ausschreibung diente der Beschaffung von 550 Spielterminals zzgl. einer optionalen Lieferung von weiteren 100 Spielterminals. Gegenstand dieses Auftrages war ferner die Wartung und Pflege der Spielterminals inkl. der dazugehörigen Betriebssystemsoftware und eventuellen Treibern etc. für einen Zeitraum von 10 Jahren. Die Einzelheiten des Auftrages ergeben sich aus den weiteren Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung.
Bei der Auftragserbringung ist zu berücksichtigen, dass die Auftraggeberin zuvor die Bereitstellung eines neuen IT-Zentralsystems (im Folgenden: Lotterie Suite) ausgeschrieben hat. Gegenstand dieser ersten Ausschreibung war auch die Terminal-/Endgeräte-Steuerungssoftware für die Spielterminals. Insofern ist es für die Erbringung dieses Auftrages unerlässlich, dass eine enge Zusammenarbeit mit dem Hersteller der Lotterie Suite erfolgt. Hierzu zählt auch, dass der spätere Auftragnehmer dieses Auftrages alle erforderlichen Handlungen und Maßnahmen vornimmt bzw. zulässt, die zu erfolgreichen Zusammenführung von Hardware (Spielterminals) und (Lotterie Suite inkl. Terminal-/Endgeräte-Steuerungssoftware) erforderlich sind (z. B. Offenlegung von Schnittstellen).
Ferner ist zu beachten, dass bereits im Februar 2019 eine Teillieferung von 5 Spielterminals erfolgen musste.
Unter II.1.7 und V.2.4 wird der Auftragswert lediglich mit 1 EUR ausgewiesen. Der genaue Auftragswert wird gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV nicht angegeben, da es sich bei dem Auftragswert um ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis des unter V.2.3 angegebenen Auftragnehmers handelt, der ausdrücklich in diesem Zusammenhang auf das Bestehen eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses verwiesen hat. Zudem handelt es sich bei der Beschaffung des Ausschreibungsgegenstandes um einen beschränkten Markt, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die übrigen Bieter oder Marktteilnehmer Rückschlüsse auf die Kalkulation des Gesamtpreises ziehen können.