Am Nordwestrand des Heiligengeistfeldes im Hamburger Stadtteil St. Pauli befindet sich die ehemalige Rindermarkthalle des Hamburger Schlachthofs. Das heutige Gebäude wurde um 1951 als Ersatz für den vollständig zerstörten Vorgängerbau auf den gründerzeitlichen Fundamenten errichtet und gilt als ein bedeutendes Zeugnis für den Wiederaufbau und die Wirtschaftsgeschichte der Nachkriegszeit. Das an 2 Seiten abgerundete 12,5 m hohe Gebäude überdeckt bei einer Tiefe von 110 m mit einer geschwungenen Vorderfront von 155 m und der 100 m langen Rückfront eine Fläche von 14 200 qm. Die nur durch vier große Stahlstützen getragene Stahldachkonstruktion und die Ausführung des Bauwerks in Stahlbeton mit Verblendung in rotem Ziegelmauerwerk stellen wesentliche Elemente des Denkmalwerts des Gebäudes dar. In den Hallenraum wurde in den 1970er Jahren nachträglich eine Stahlbetonkonstruktion eines aufgeständerten Parkdecks eingestellt, um die Halle für eine Einzelhandelsnutzung vorzubereiten.
Mitte der 1970er Jahre wurde das erste Einzelhandelswarenhaus eröffnet und diese Nutzung von verschiedenen Pächtern bis Mitte 2010 fortgeführt.
Nach einer zwischenzeitlichen Nutzungsunterbrechung und dem Rückbau der teils maroden Einbauten soll die Halle nun für eine neue Einzelhandelsnutzung modernisiert und saniert werden. Wesentlicher Bestandteil dieses neuen Nutzungskonzepts ist die Aufteilung der Halle in mehrere Mietbereiche, die von einem Generalmieter verwaltet werden.
Gegenstand des VOF Verfahrens sind ausschließlich die von Vermieterseite durchzuführenden Sanierungs- und Umbauarbeiten. Es handelt sich hierbei um Planungsleistungen der LP 5-9 der HOAI für die denkmalgeschützte Nordfassade und die übrigen Fassaden sowie die denkmalgeschützten Treppenhäuser und die Sanierung der Dacheindeckung und –abdichtung. Sämtliche Leistungen sind Sanierungs- und Modernisierungsleistungen vor dem Mieterausbau, es besteht keinerlei Anspruch auf weitere Beauftragung.
Die kalkulierten Gesamtkosten der Baumaßnahme belaufen sich auf 7 400 000 EUR netto. Diese Kostenobergrenze ist zwingend einzuhalten.