Gegenstand und Ziel der vorliegend ausgeschriebenen Leistungen ist die Erbringung verschiedenartiger Leistungen zur Unterstützung des Auftraggebers und insbesondere der fünf Bezirksregierungen des Landes Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Schluss- und Endabrechnungen, der Bescheidung von Anträgen auf Corona-Wirtschaftshilfen und NRW-Soforthilfen 2020 (zusammen auch als "coronabedingte Wirtschaftshilfen-Programme" bezeichnet) sowie weiteren Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung der coronabedingten Wirtschaftshilfen-Programme.
Die Leistungen werden in vier Teillosen ausgeschrieben, wobei die zu erbringenden Leistungen aus der Leistungsbeschreibung der vier verschiedenen Lose abgesehen von Mengen, Kapazitäten, zuständigen Bewilligungsbehörden und Ansprechpartnern inhaltlich deckungsgleich sind.
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung, auf deren Grundlage ab dem Zuschlag die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Schluss- und Endabrechnungen, der Bescheidung von Anträgen auf Corona-Wirtschaftshilfen und NRW-Soforthilfen 2020 sowie weiteren Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung der coronabedingten Wirtschaftshilfen-Programme vom Auftraggeber abgerufen werden können.
Die Leistungen werden in vier Teillosen ausgeschrieben, wobei die zu erbringenden Leistungen aus der Leistungsbeschreibung der vier verschiedenen Lose abgesehen von Mengen, Kapazitäten, zuständigen Bewilligungsbehörden und Ansprechpartnern inhaltlich deckungsgleich sind.
Los 1 bezieht sich auf den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Arnsberg.
Los 2 bezieht sich auf den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Düsseldorf.
Los 3 bezieht sich auf den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Köln.
Los 4 bezieht sich auf den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierungen Detmold und Münster.
Für den Gesamtbetrag der Vergütung von Leistungen nach den jeweiligen Rahmenvereinbarung der Lose 1 bis 4 ist als Vergütungsobergrenze ein Betrag in Höhe von insgesamt brutto 115.000.000,00 EUR inklusive etwaiger abrechenbarer Kosten festgelegt. Dieser Gesamtbetrag der Vergütungsobergrenze teilt sich wie folgt auf: für Los 1: 20.000.000,00 EUR (brutto); für Los 2: 36.500.000,00 EUR (brutto); für Los 3: 32.500.000,00 EUR (brutto); für Los 4: 26.000.000,00 EUR (brutto). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jeweils § 8 Abs. 6 der Rahmenvereinbarung.
Die Schätzmenge für die feste Vertragslaufzeit gemäß § 3 Abs. 1, 2 der jeweiligen Rahmenvereinbarung der Lose 1 bis 4 liegt bei insgesamt brutto ca. 105.000.000,00 EUR. Dieser Gesamtbetrag der Schätzmenge teilt sich wie folgt auf: für Los 1: ca. 18.000.000,00 EUR (brutto); für Los 2: ca. 33.000.000,00 EUR (brutto); für Los 3: 30.000.000,00 EUR (brutto); für Los 4: 24.000.000,00 EUR (brutto).
Es ist beabsichtigt, dass mit oder unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags auf die jeweilige Rahmenvereinbarung in den Losen 1 bis 4 der erste Einzelabruf erfolgt (vgl. hierzu auch Ziffer 3. der Bewerbungsbedingungen). Für diese ersten Einzelabrufe beabsichtigt der Auftraggeber folgende Kapazitäten abzurufen: für Los 1: 42,5 Vollzeitäquivalente der Qualifikationsstufen QS 1 bis 5; für Los 2: 77,5 Vollzeitäquivalente der Qualifikationsstufen QS 1 bis 5; für Los 3: 68,5 Vollzeitäquivalente der Qualifikationsstufen QS 1 bis 5; für Los 4: 56 Vollzeitäquivalente der Qualifikationsstufen QS 1 bis 5 (zu den Einzelheiten wird auf Ziffer 3. der jeweiligen Bewerbungsbedingungen für die Lose 1 bis 4 verwiesen).
Ob die jeweils beabsichtigten Einzelabrufe in den vorstehend beschriebenen Kapazitätsmengen erfolgen, hängt jedoch maßgeblich auch von der Höhe der jeweils angebotenen Stundensätze in der vorliegenden Ausschreibung ab.
Die Mittel für die vorgenannten ersten Einzelabrufe stehen, vorbehaltlich der Ergebnisse der Ausschreibung, im Rahmen des Haushalts 2022 grundsätzlich zur Verfügung. Für die Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung ab dem 1.1.2023 sowie für die optionale Vertragsverlängerung (vgl. § 3 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung) besteht jedoch ein Haushaltsvorbehalt. Mittel für diesen Zeitraum wurden vom Landesparlament bislang nicht bewilligt oder freigegeben. Die entsprechenden Haushaltsmittel für die Leistungen aus der vorliegenden Ausschreibung ab dem 1.1.2023 bis zum 31.12.2023 wurden unter den beteiligten Ministerien regierungsintern abgestimmt und im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens 2023 für einen zukünftigen Haushaltsplanentwurf 2023 berücksichtigt. Ob und in welcher Höhe darüber hinaus Mittel für die Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung ab dem 1.1.2024 sowie für die optionale Vertragsverlängerung bewilligt oder freigegeben werden, lässt sich derzeit nicht bestimmen und hängt unter anderem auch von der Entwicklung der Corona-Pandemie sowie der weiteren Auflage von Wirtschaftshilfeprogrammen ab. Auf die insofern bestehende Unsicherheit in Bezug auf den Abruf von Leistungen sowie die Ausübung der Vertragsverlängerungsoption wird ausdrücklich hingewiesen. In diesem Fall sind Ansprüche der Bieter gegen den Auftraggeber ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ausschreibung wegen einer etwaigen Haushaltssperre oder sonstiger Vorgaben in Zusammenhang mit der Corona Pandemie aufgehoben oder der Leistungsumfang geändert wird.
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung, auf deren Grundlage ab dem Zuschlag die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Schluss- und Endabrechnungen, der Bescheidung von Anträgen auf Corona-Wirtschaftshilfen und NRW-Soforthilfen 2020 sowie weiteren Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung der coronabedingten Wirtschaftshilfen-Programme vom Auftraggeber abgerufen werden können.
Die Leistungen werden in vier Teillosen ausgeschrieben, wobei die zu erbringenden Leistungen aus der Leistungsbeschreibung der vier verschiedenen Lose abgesehen von Mengen, Kapazitäten, zuständigen Bewilligungsbehörden und Ansprechpartnern inhaltlich deckungsgleich sind.
Los 1 bezieht sich auf den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Arnsberg.
Los 2 bezieht sich auf den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Düsseldorf.
Los 3 bezieht sich auf den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Köln.
Los 4 bezieht sich auf den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierungen Detmold und Münster.
Für den Gesamtbetrag der Vergütung von Leistungen nach den jeweiligen Rahmenvereinbarung der Lose 1 bis 4 ist als Vergütungsobergrenze ein Betrag in Höhe von insgesamt brutto 115.000.000,00 EUR inklusive etwaiger abrechenbarer Kosten festgelegt. Dieser Gesamtbetrag der Vergütungsobergrenze teilt sich wie folgt auf: für Los 1: 20.000.000,00 EUR (brutto); für Los 2: 36.500.000,00 EUR (brutto); für Los 3: 32.500.000,00 EUR (brutto); für Los 4: 26.000.000,00 EUR (brutto). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jeweils § 8 Abs. 6 der Rahmenvereinbarung.
Die Schätzmenge für die feste Vertragslaufzeit gemäß § 3 Abs. 1, 2 der jeweiligen Rahmenvereinbarung der Lose 1 bis 4 liegt bei insgesamt brutto ca. 105.000.000,00 EUR. Dieser Gesamtbetrag der Schätzmenge teilt sich wie folgt auf: für Los 1: ca. 18.000.000,00 EUR (brutto); für Los 2: ca. 33.000.000,00 EUR (brutto); für Los 3: 30.000.000,00 EUR (brutto); für Los 4: 24.000.000,00 EUR (brutto).
Es ist beabsichtigt, dass mit oder unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags auf die jeweilige Rahmenvereinbarung in den Losen 1 bis 4 der erste Einzelabruf erfolgt (vgl. hierzu auch Ziffer 3. der Bewerbungsbedingungen). Für diese ersten Einzelabrufe beabsichtigt der Auftraggeber folgende Kapazitäten abzurufen: für Los 1: 42,5 Vollzeitäquivalente der Qualifikationsstufen QS 1 bis 5; für Los 2: 77,5 Vollzeitäquivalente der Qualifikationsstufen QS 1 bis 5; für Los 3: 68,5 Vollzeitäquivalente der Qualifikationsstufen QS 1 bis 5; für Los 4: 56 Vollzeitäquivalente der Qualifikationsstufen QS 1 bis 5 (zu den Einzelheiten wird auf Ziffer 3. der jeweiligen Bewerbungsbedingungen für die Lose 1 bis 4 verwiesen).
Ob die jeweils beabsichtigten Einzelabrufe in den vorstehend beschriebenen Kapazitätsmengen erfolgen, hängt jedoch maßgeblich auch von der Höhe der jeweils angebotenen Stundensätze in der vorliegenden Ausschreibung ab.
Die Mittel für die vorgenannten ersten Einzelabrufe stehen, vorbehaltlich der Ergebnisse der Ausschreibung, im Rahmen des Haushalts 2022 grundsätzlich zur Verfügung. Für die Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung ab dem 1.1.2023 sowie für die optionale Vertragsverlängerung (vgl. § 3 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung) besteht jedoch ein Haushaltsvorbehalt. Mittel für diesen Zeitraum wurden vom Landesparlament bislang nicht bewilligt oder freigegeben. Die entsprechenden Haushaltsmittel für die Leistungen aus der vorliegenden Ausschreibung ab dem 1.1.2023 bis zum 31.12.2023 wurden unter den beteiligten Ministerien regierungsintern abgestimmt und im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens 2023 für einen zukünftigen Haushaltsplanentwurf 2023 berücksichtigt. Ob und in welcher Höhe darüber hinaus Mittel für die Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung ab dem 1.1.2024 sowie für die optionale Vertragsverlängerung bewilligt oder freigegeben werden, lässt sich derzeit nicht bestimmen und hängt unter anderem auch von der Entwicklung der Corona-Pandemie sowie der weiteren Auflage von Wirtschaftshilfeprogrammen ab. Auf die insofern bestehende Unsicherheit in Bezug auf den Abruf von Leistungen sowie die Ausübung der Vertragsverlängerungsoption wird ausdrücklich hingewiesen. In diesem Fall sind Ansprüche der Bieter gegen den Auftraggeber ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ausschreibung wegen einer etwaigen Haushaltssperre oder sonstiger Vorgaben in Zusammenhang mit der Corona Pandemie aufgehoben oder der Leistungsumfang geändert wird.
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung, auf deren Grundlage ab dem Zuschlag die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Schluss- und Endabrechnungen, der Bescheidung von Anträgen auf Corona-Wirtschaftshilfen und NRW-Soforthilfen 2020 sowie weiteren Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung der coronabedingten Wirtschaftshilfen-Programme vom Auftraggeber abgerufen werden können.
Die Leistungen werden in vier Teillosen ausgeschrieben, wobei die zu erbringenden Leistungen aus der Leistungsbeschreibung der vier verschiedenen Lose abgesehen von Mengen, Kapazitäten, zuständigen Bewilligungsbehörden und Ansprechpartnern inhaltlich deckungsgleich sind.
Los 1 bezieht sich auf den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Arnsberg.
Los 2 bezieht sich auf den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Düsseldorf.
Los 3 bezieht sich auf den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Köln.
Los 4 bezieht sich auf den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierungen Detmold und Münster.
Für den Gesamtbetrag der Vergütung von Leistungen nach den jeweiligen Rahmenvereinbarung der Lose 1 bis 4 ist als Vergütungsobergrenze ein Betrag in Höhe von insgesamt brutto 115.000.000,00 EUR inklusive etwaiger abrechenbarer Kosten festgelegt. Dieser Gesamtbetrag der Vergütungsobergrenze teilt sich wie folgt auf: für Los 1: 20.000.000,00 EUR (brutto); für Los 2: 36.500.000,00 EUR (brutto); für Los 3: 32.500.000,00 EUR (brutto); für Los 4: 26.000.000,00 EUR (brutto). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jeweils § 8 Abs. 6 der Rahmenvereinbarung.
Die Schätzmenge für die feste Vertragslaufzeit gemäß § 3 Abs. 1, 2 der jeweiligen Rahmenvereinbarung der Lose 1 bis 4 liegt bei insgesamt brutto ca. 105.000.000,00 EUR. Dieser Gesamtbetrag der Schätzmenge teilt sich wie folgt auf: für Los 1: ca. 18.000.000,00 EUR (brutto); für Los 2: ca. 33.000.000,00 EUR (brutto); für Los 3: 30.000.000,00 EUR (brutto); für Los 4: 24.000.000,00 EUR (brutto).
Es ist beabsichtigt, dass mit oder unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags auf die jeweilige Rahmenvereinbarung in den Losen 1 bis 4 der erste Einzelabruf erfolgt (vgl. hierzu auch Ziffer 3. der Bewerbungsbedingungen). Für diese ersten Einzelabrufe beabsichtigt der Auftraggeber folgende Kapazitäten abzurufen: für Los 1: 42,5 Vollzeitäquivalente der Qualifikationsstufen QS 1 bis 5; für Los 2: 77,5 Vollzeitäquivalente der Qualifikationsstufen QS 1 bis 5; für Los 3: 68,5 Vollzeitäquivalente der Qualifikationsstufen QS 1 bis 5; für Los 4: 56 Vollzeitäquivalente der Qualifikationsstufen QS 1 bis 5 (zu den Einzelheiten wird auf Ziffer 3. der jeweiligen Bewerbungsbedingungen für die Lose 1 bis 4 verwiesen).
Ob die jeweils beabsichtigten Einzelabrufe in den vorstehend beschriebenen Kapazitätsmengen erfolgen, hängt jedoch maßgeblich auch von der Höhe der jeweils angebotenen Stundensätze in der vorliegenden Ausschreibung ab.
Die Mittel für die vorgenannten ersten Einzelabrufe stehen, vorbehaltlich der Ergebnisse der Ausschreibung, im Rahmen des Haushalts 2022 grundsätzlich zur Verfügung. Für die Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung ab dem 1.1.2023 sowie für die optionale Vertragsverlängerung (vgl. § 3 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung) besteht jedoch ein Haushaltsvorbehalt. Mittel für diesen Zeitraum wurden vom Landesparlament bislang nicht bewilligt oder freigegeben. Die entsprechenden Haushaltsmittel für die Leistungen aus der vorliegenden Ausschreibung ab dem 1.1.2023 bis zum 31.12.2023 wurden unter den beteiligten Ministerien regierungsintern abgestimmt und im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens 2023 für einen zukünftigen Haushaltsplanentwurf 2023 berücksichtigt. Ob und in welcher Höhe darüber hinaus Mittel für die Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung ab dem 1.1.2024 sowie für die optionale Vertragsverlängerung bewilligt oder freigegeben werden, lässt sich derzeit nicht bestimmen und hängt unter anderem auch von der Entwicklung der Corona-Pandemie sowie der weiteren Auflage von Wirtschaftshilfeprogrammen ab. Auf die insofern bestehende Unsicherheit in Bezug auf den Abruf von Leistungen sowie die Ausübung der Vertragsverlängerungsoption wird ausdrücklich hingewiesen. In diesem Fall sind Ansprüche der Bieter gegen den Auftraggeber ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ausschreibung wegen einer etwaigen Haushaltssperre oder sonstiger Vorgaben in Zusammenhang mit der Corona Pandemie aufgehoben oder der Leistungsumfang geändert wird.
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung, auf deren Grundlage ab dem Zuschlag die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Schluss- und Endabrechnungen, der Bescheidung von Anträgen auf Corona-Wirtschaftshilfen und NRW-Soforthilfen 2020 sowie weiteren Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung der coronabedingten Wirtschaftshilfen-Programme vom Auftraggeber abgerufen werden können.
Die Leistungen werden in vier Teillosen ausgeschrieben, wobei die zu erbringenden Leistungen aus der Leistungsbeschreibung der vier verschiedenen Lose abgesehen von Mengen, Kapazitäten, zuständigen Bewilligungsbehörden und Ansprechpartnern inhaltlich deckungsgleich sind.
Los 1 bezieht sich auf den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Arnsberg.
Los 2 bezieht sich auf den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Düsseldorf.
Los 3 bezieht sich auf den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Köln.
Los 4 bezieht sich auf den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierungen Detmold und Münster.
Für den Gesamtbetrag der Vergütung von Leistungen nach den jeweiligen Rahmenvereinbarung der Lose 1 bis 4 ist als Vergütungsobergrenze ein Betrag in Höhe von insgesamt brutto 115.000.000,00 EUR inklusive etwaiger abrechenbarer Kosten festgelegt. Dieser Gesamtbetrag der Vergütungsobergrenze teilt sich wie folgt auf: für Los 1: 20.000.000,00 EUR (brutto); für Los 2: 36.500.000,00 EUR (brutto); für Los 3: 32.500.000,00 EUR (brutto); für Los 4: 26.000.000,00 EUR (brutto). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jeweils § 8 Abs. 6 der Rahmenvereinbarung.
Die Schätzmenge für die feste Vertragslaufzeit gemäß § 3 Abs. 1, 2 der jeweiligen Rahmenvereinbarung der Lose 1 bis 4 liegt bei insgesamt brutto ca. 105.000.000,00 EUR. Dieser Gesamtbetrag der Schätzmenge teilt sich wie folgt auf: für Los 1: ca. 18.000.000,00 EUR (brutto); für Los 2: ca. 33.000.000,00 EUR (brutto); für Los 3: 30.000.000,00 EUR (brutto); für Los 4: 24.000.000,00 EUR (brutto).
Es ist beabsichtigt, dass mit oder unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags auf die jeweilige Rahmenvereinbarung in den Losen 1 bis 4 der erste Einzelabruf erfolgt (vgl. hierzu auch Ziffer 3. der Bewerbungsbedingungen). Für diese ersten Einzelabrufe beabsichtigt der Auftraggeber folgende Kapazitäten abzurufen: für Los 1: 42,5 Vollzeitäquivalente der Qualifikationsstufen QS 1 bis 5; für Los 2: 77,5 Vollzeitäquivalente der Qualifikationsstufen QS 1 bis 5; für Los 3: 68,5 Vollzeitäquivalente der Qualifikationsstufen QS 1 bis 5; für Los 4: 56 Vollzeitäquivalente der Qualifikationsstufen QS 1 bis 5 (zu den Einzelheiten wird auf Ziffer 3. der jeweiligen Bewerbungsbedingungen für die Lose 1 bis 4 verwiesen).
Ob die jeweils beabsichtigten Einzelabrufe in den vorstehend beschriebenen Kapazitätsmengen erfolgen, hängt jedoch maßgeblich auch von der Höhe der jeweils angebotenen Stundensätze in der vorliegenden Ausschreibung ab.
Die Mittel für die vorgenannten ersten Einzelabrufe stehen, vorbehaltlich der Ergebnisse der Ausschreibung, im Rahmen des Haushalts 2022 grundsätzlich zur Verfügung. Für die Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung ab dem 1.1.2023 sowie für die optionale Vertragsverlängerung (vgl. § 3 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung) besteht jedoch ein Haushaltsvorbehalt. Mittel für diesen Zeitraum wurden vom Landesparlament bislang nicht bewilligt oder freigegeben. Die entsprechenden Haushaltsmittel für die Leistungen aus der vorliegenden Ausschreibung ab dem 1.1.2023 bis zum 31.12.2023 wurden unter den beteiligten Ministerien regierungsintern abgestimmt und im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens 2023 für einen zukünftigen Haushaltsplanentwurf 2023 berücksichtigt. Ob und in welcher Höhe darüber hinaus Mittel für die Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung ab dem 1.1.2024 sowie für die optionale Vertragsverlängerung bewilligt oder freigegeben werden, lässt sich derzeit nicht bestimmen und hängt unter anderem auch von der Entwicklung der Corona-Pandemie sowie der weiteren Auflage von Wirtschaftshilfeprogrammen ab. Auf die insofern bestehende Unsicherheit in Bezug auf den Abruf von Leistungen sowie die Ausübung der Vertragsverlängerungsoption wird ausdrücklich hingewiesen. In diesem Fall sind Ansprüche der Bieter gegen den Auftraggeber ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ausschreibung wegen einer etwaigen Haushaltssperre oder sonstiger Vorgaben in Zusammenhang mit der Corona Pandemie aufgehoben oder der Leistungsumfang geändert wird.