Mit dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sowie dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) wurden vor dem Hintergrund der starken Energiepreissteigerungen finanzielle Entlastungen für Verbraucher von Strom, Erdgas und Wärme eingeführt. Beide Gesetze sehen eine Prüfbehörde vor, die zahlreiche Aufgaben bei der Umsetzung der Energiepreisbremsen übernimmt. Es ist vorgesehen, dass die Aufgaben der Prüfbehörde für die Energiepreisbremsen durch Dienstleister als Beliehene erfüllt werden. Dazu gehören insbesondere die fallweise Überprüfung und Feststellung der für Unternehmen geltenden beihilferechtlichen Höchstgrenzen auf Antrag sowie anlassbezogen und die Sicherstellung ihrer Einhaltung. Hinzu kommt die Überprüfung der Vorgaben zur Arbeitsplatzerhaltung und zum Bonus- und Dividendenverbot sowie die Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags für atypische Minderverbräuche. Die Prüfbehörde kann auch mit der Durchsetzung von Rückforderungen betraut werden. Die Dienstleistung ist in zwei Lose aufgeteilt. Los 1 umfasst neben etwa der Hälfte der Fallbearbeitungen auch übergreifende Aufgaben, insbesondere die Bereitstellung der IT-Infrastruktur, bestehend aus Antragsportal und einer Datenbank, das Berichtswesen, die Kommunikation mit Unternehmen und Verbänden sowie laufende Überwachungsaufgaben.
Los 1 umfasst neben etwa der Hälfte der Fallbearbeitungen der Prüfbehörde (ca. 5.000) auch übergreifende Aufgaben, insbesondere die Bereitstellung der IT-Infrastruktur, bestehend aus Antragsportal und einer Datenbank, das Berichtswesen, Kommunikation mit Unternehmen und Verbänden sowie laufende Überwachungsaufgaben. Erwartet wird im Falle einer Vergabe der Lose an zwei Auftragnehmer eine kooperative Zusammenarbeit bei der Aufteilung der Fallbearbeitung. Dabei werden Fälle nach Eingang bei dem von Los 1 bereitgestellten Antragsportal nach Absprache zwischen den Auftragnehmern etwa hälftig auf Los 1 und Los 2 verteilt.
Los 2 umfasst vor allem etwa die Hälfte der Fallbearbeitungen der Prüfbehörde (ca. 5.000). Erwartet wird im Falle einer Vergabe der Lose an zwei Auftragnehmer eine kooperative Zusammenarbeit bei der Aufteilung der Fallbearbeitung. Dabei werden Fälle nach Eingang bei dem von Los 1 bereitgestellten Antragsportal nach Absprache zwischen den Auftragnehmern etwa hälftig auf Los 1 und Los 2 verteilt.