Rahmenvertrag für Catering in städtischen Notunterkünften für die Stadt Landshut
Für die Verpflegung von Geflüchteten wird in Unterkünften der Stadt Landshut der Einsatz eines externen Dienstleisters angestrebt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verpflegung für die im Erstversorgungszentrum (EVZ) Alte Weberei befindlichen Schutzsuchenden anzuliefern und auszugeben. Die für die Dienstleistung erforderlichen gewerberechtlichen Erlaubnisse sind durch den Auftragnehmer nachzuweisen. Das eingesetzte Personal muss über die erforderlichen rechtlichen Erlaubnisse zur Ausübung der Tätigkeit verfügen. Vertragsgegenstand ist ein Dienstleistungsvertrag mit der Stadt Landshut, Referat 4 über die Versorgung von Bewohner*innen in Unterkünften für Flüchtlinge durch tägliches Catering und die Verteilung der Speisen. Die Zahl der zu versorgenden Personen beträgt maximal bis zu 230 Personen. Die tatsächliche Belegungszahl der Einrichtung unterliegt unvorhersehbaren, teils erheblichen Schwankungen. Daher erfolgt der Abruf der Cateringleistungen flexibel nach Bedarf, dies bedeutet, dass die Anzahl der zu liefernden und zu verteilenden Portionen täglich wechseln kann. Ein Anspruch auf Abruf eines bestimmten Leistungsumfangs besteht nicht. Ebenso kann ein bestimmtes Abrufverhalten nicht prognostiziert werden. Es handelt sich vorliegend um einen Vertrag, bei dem das zukünftige Auftragsvolumen nicht abschließend festgelegt werden kann.
Für die Verpflegung von Geflüchteten wird in Unterkünften der Stadt Landshut der Einsatz eines externen Dienstleisters angestrebt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verpflegung für die im Erstversorgungszentrum (EVZ) Klötzlmüllerstraße befindlichen Schutzsuchenden anzuliefern und auszugeben. Die für die Dienstleistung erforderlichen gewerberechtlichen Erlaubnisse sind durch den Auftragnehmer nachzuweisen. Das eingesetzte Personal muss über die erforderlichen rechtlichen Erlaubnisse zur Ausübung der Tätigkeit verfügen. Vertragsgegenstand ist ein Dienstleistungsvertrag mit der Stadt Landshut, Referat 4 über die Versorgung von Bewohner*innen in Unterkünften für Flüchtlinge durch tägliches Catering und die Verteilung der Speisen. Die Zahl der zu versorgenden Personen beträgt maximal bis zu 155 Personen. Die tatsächliche Belegungszahl der Einrichtung unterliegt unvorhersehbaren, teils erheblichen Schwankungen. Daher erfolgt der Abruf der Cateringleistungen flexibel nach Bedarf, dies bedeutet, dass die Anzahl der zu liefernden und zu verteilenden Portionen täglich wechseln kann. Ein Anspruch auf Abruf eines bestimmten Leistungsumfangs besteht nicht. Ebenso kann ein bestimmtes Abrufverhalten nicht prognostiziert werden. Es handelt sich vorliegend um einen Vertrag, bei dem das zukünftige Auftragsvolumen nicht abschließend festgelegt werden kann.