Der Auftraggeber plant die Realisierung seines Wohngebietes „Rösnerwiese“ und stellt hierfür den Bebauungsplan „Rösnerwiese“ (Nr. 64) auf. Bereits im Jahr 2016 hat der Auftraggeber einen städtebaulichen und landschaftsplanerischen Realisierungswettbewerb „Rösnerwiese“ durchgeführt. Dieser wird nunmehr verwirklicht. Es soll in dem neuen Wohngebiet auch eine Kindertagesstätte errichtet werden. Im Bebauungsplan „Rösnerwiese“ ist die für die Kindertagesstätte vorgesehene Fläche als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen. Die geplante Grundfläche beträgt maximal 1 000 m
Der Auftraggeber beabsichtigt, einen Generalübernehmer mit dem Neubau der Kindertagesstätte „Rösnerwiese“ einschließlich Finanzierung zu beauftragen. Zu den Aufgaben des Generalübernehmers gehören insbesondere:
— vollumfängliche Übernahme der Bauherrenfunktion zur technischen und kommerziellen Abwicklung des Bauvorhabens Neubau Kindertagesstätte „Rösnerwiese“,
— Generalübernehmerleistungen, insbesondere Projektorganisation, -steuerung und -leitung, Generalplanung, Ausführung aller erforderlichen Bauleistungen im Hinblick auf eine betriebs- und schlüsselfertige Herstellung des Neubaus, wobei der Auftragnehmer verpflichtet wird, alle Nachunternehmerleistungen, insbesondere die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Bau- und Planungsleistungen, nach jeweils geltendem Vergaberecht wie ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts zu vergeben (sog. „mittelbare Stellvertretung“),
— Finanzierung/Refinanzierung durch den Auftragnehmer einschl. einer finanzwirtschaftlichen Betreuung, insbesondere Beratung im Hinblick auf Zuwendungen,
— Beschaffung von Finanzierungsmitteln zu Kommunalkreditkonditionen,
— Ausführungen der Buchungen im vereinbarten Kontenrahmen,
— Erstellung eines für die Durchführung der Maßnahme zweckmäßigen Kontenplans,
— Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs unter Berücksichtigung von Zahlungszielen und Skontomöglichkeiten,
— Erstellung von Saldenstandsmitteilungen, Jahresabschlüssen und der Abschlussrechnung,
— Möglichkeit der Stundung der Finanzierung,
— Finanzierungsmanagement nach Art. 72 der BayGO,
— Erstellung der notwendigen Verwendungsnachweise.
Es wird darauf hingewiesen, dass der vom Bewerber angegebene Projektleiter auch vertraglich für das Projekt gebunden werden soll.