Gegenstand der Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III ist die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen. Dies können alle Aktivitäten der Aktivierung und Unterstützung der sehr marktfernen Teilnehmenden umfassen, die auf eine dauerhafte berufliche Eingliederung gerichtet sind
Die Teilnehmenden sind erwerbsfähige Langzeitarbeitslose (und deren Bedarfsgemeinschaft), bei denen mit einer Kumulation multipler Problemlagen zu rechnen ist. Von einem individuellen und intensiven Betreuungsaufwand ist auszugehen. Die Teilnehmer sind zum Zuweisungszeitpunkt nicht in der Lage außerhalb ihrer Wohnung an einer Maßnahme teilzunehmen.