Prüfung des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres 2019 (01.01. – 31.12.2019) unter Einbezierung der Buchführung und des Lageberichtes gem. Vorschriften des Dritten Buches des HGB, § 87 Abs. 1 Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (SäHO) und der Kapitel VIII, Nr. 4:
— die Prüfung des Jahresabschlusses ist gemäß § 317 HGB und unter Beachtung der vom Institut für Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW) festgelegten Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung jeweils für große Kapitalgesellschaften (gem. § 267 Abs. 3) durchzuführen,
— Erstellung eines Prüfvermerkes,
— ergänzend zum Prüfungsbericht: Analyse der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage,
— Aufgliederung und Erläuterung zu einzelnen Posten des Jahresabschlusses,
— Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGrG.
Prüfung des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres 2019 (01.01. – 31.12.2019) unter Einbezierung der Buchführung und des Lageberichtes gem. Vorschriften des Dritten Buches des HGB, § 87 Abs. 1 Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (SäHO) und der Kapitel VIII, Nr. 4:
— die Prüfung des Jahresabschlusses ist gemäß § 317 HGB und unter Beachtung der vom Institut für Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW) festgelegten Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung jeweils für große Kapitalgesellschaften (gem. § 267 Abs. 3) durchzuführen,
— Erstellung eines Prüfvermerkes,
— ergänzend zum Prüfungsbericht: Analyse der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage,
— Aufgliederung und Erläuterung zu einzelnen Posten des Jahresabschlusses,
— Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGrG.