Bei der ausgeschriebenen Leistung handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung für Materialbeschaffung baulicher Kleinartikel für diverse Liegenschaften im Land Berlin.
Es wird in 7 Losen wie folgt ausgeschrieben:
Los 1: Montage- und Befestigungsmittel, Eisenwaren
Los 2: Werkzeuge, Arbeitsschutz
Los 3: Kleinartikel Heizung
Los 4: Kleinartikel Sanitär
Los 5: Kleinartikel Elektro
Los 6: Kleinartikel Maler
Los 7: Baustoffmaterialen
Es handelt sich um einen zu vergebenden Auftrag, der für eine bestimmte Laufzeit den Abruf von
Dienstleistungen oder Waren vorsieht, deren Einzelpreise zwar festgelegt sind, die letztlich abzurufende Menge aber noch unbekannt ist. Der Auftragnehmer hat insofern keinen Anspruch auf
Beauftragung aller Positionen und Mengen. Die ausgeschriebene „benötigte Menge/ benötigte
Einheiten“ ist der Jahresdurchschnitt der Bestellungen aus den Jahren 2018 bis 2021 des bisherigen Anwendungsbereiches Vollzugsanstalten, einschließlich eines Zuschlages i.H.v. 25 % aufgrund der künftigen Aufhebung der Anwendungsbeschränkung der Rahmenvereinbarung auf Vollzugsanstalten. Künftig erstreckt sich nach Erfordernis der Anwendungsbeschränkung der Rahmenvereinbarung auf sämtliche vom AG bewirtschafteten Liegenschaften.
Mit der Vergütung je Einzelposition sind alle Leistungen des Auftragnehmers einschließlich aller
ihm entstehenden Kosten wie z. B. Personal-, Lohn-, Lohnneben-, Bestell-, Material-, Materialneben-, Fahrzeug-, Anfahrtszeit-, Allgemein-, Miet-, Mietbetriebs- und Gemeinkosten, Wagnis und
Gewinn etc., incl. Lieferkosten vom Hersteller zum Auftragnehmer abgegolten.
In die Einzelpreise sind keine Lieferkosten vom Ort des Auftragnehmers bis zum Lieferort einzurechnen. Diese Lieferkostenpauschalen (inklusive ordnungsgemäßer Verpackung) sind im entsprechenden Abschnitt des Leistungsverzeichnisses gesondert auszuweisen.
Es handelt sich um einen zu vergebenden Auftrag, der für eine bestimmte Laufzeit den Abruf von
Dienstleistungen oder Waren vorsieht, deren Einzelpreise zwar festgelegt sind, die letztlich abzurufende Menge aber noch unbekannt ist. Der Auftragnehmer hat insofern keinen Anspruch auf
Beauftragung aller Positionen und Mengen. Die ausgeschriebene „benötigte Menge/ benötigte
Einheiten“ ist der Jahresdurchschnitt der Bestellungen aus den Jahren 2018 bis 2021 des bisherigen Anwendungsbereiches Vollzugsanstalten, einschließlich eines Zuschlages i.H.v. 25 % aufgrund der künftigen Aufhebung der Anwendungsbeschränkung der Rahmenvereinbarung auf Vollzugsanstalten. Künftig erstreckt sich nach Erfordernis der Anwendungsbeschränkung der Rahmenvereinbarung auf sämtliche vom AG bewirtschafteten Liegenschaften.
Mit der Vergütung je Einzelposition sind alle Leistungen des Auftragnehmers einschließlich aller
ihm entstehenden Kosten wie z. B. Personal-, Lohn-, Lohnneben-, Bestell-, Material-, Materialneben-, Fahrzeug-, Anfahrtszeit-, Allgemein-, Miet-, Mietbetriebs- und Gemeinkosten, Wagnis und
Gewinn etc., incl. Lieferkosten vom Hersteller zum Auftragnehmer abgegolten.
In die Einzelpreise sind keine Lieferkosten vom Ort des Auftragnehmers bis zum Lieferort einzurechnen. Diese Lieferkostenpauschalen (inklusive ordnungsgemäßer Verpackung) sind im entsprechenden Abschnitt des Leistungsverzeichnisses gesondert auszuweisen.
Es handelt sich um einen zu vergebenden Auftrag, der für eine bestimmte Laufzeit den Abruf von
Dienstleistungen oder Waren vorsieht, deren Einzelpreise zwar festgelegt sind, die letztlich abzurufende Menge aber noch unbekannt ist. Der Auftragnehmer hat insofern keinen Anspruch auf
Beauftragung aller Positionen und Mengen. Die ausgeschriebene „benötigte Menge/ benötigte
Einheiten“ ist der Jahresdurchschnitt der Bestellungen aus den Jahren 2018 bis 2021 des bisherigen Anwendungsbereiches Vollzugsanstalten, einschließlich eines Zuschlages i.H.v. 25 % aufgrund der künftigen Aufhebung der Anwendungsbeschränkung der Rahmenvereinbarung auf Vollzugsanstalten. Künftig erstreckt sich nach Erfordernis der Anwendungsbeschränkung der Rahmenvereinbarung auf sämtliche vom AG bewirtschafteten Liegenschaften.
Mit der Vergütung je Einzelposition sind alle Leistungen des Auftragnehmers einschließlich aller
ihm entstehenden Kosten wie z. B. Personal-, Lohn-, Lohnneben-, Bestell-, Material-, Materialneben-, Fahrzeug-, Anfahrtszeit-, Allgemein-, Miet-, Mietbetriebs- und Gemeinkosten, Wagnis und
Gewinn etc., incl. Lieferkosten vom Hersteller zum Auftragnehmer abgegolten.
In die Einzelpreise sind keine Lieferkosten vom Ort des Auftragnehmers bis zum Lieferort einzurechnen. Diese Lieferkostenpauschalen (inklusive ordnungsgemäßer Verpackung) sind im entsprechenden Abschnitt des Leistungsverzeichnisses gesondert auszuweisen.
Es handelt sich um einen zu vergebenden Auftrag, der für eine bestimmte Laufzeit den Abruf von
Dienstleistungen oder Waren vorsieht, deren Einzelpreise zwar festgelegt sind, die letztlich abzurufende Menge aber noch unbekannt ist. Der Auftragnehmer hat insofern keinen Anspruch auf
Beauftragung aller Positionen und Mengen. Die ausgeschriebene „benötigte Menge/ benötigte
Einheiten“ ist der Jahresdurchschnitt der Bestellungen aus den Jahren 2018 bis 2021 des bisherigen Anwendungsbereiches Vollzugsanstalten, einschließlich eines Zuschlages i.H.v. 25 % aufgrund der künftigen Aufhebung der Anwendungsbeschränkung der Rahmenvereinbarung auf Vollzugsanstalten. Künftig erstreckt sich nach Erfordernis der Anwendungsbeschränkung der Rahmenvereinbarung auf sämtliche vom AG bewirtschafteten Liegenschaften.
Mit der Vergütung je Einzelposition sind alle Leistungen des Auftragnehmers einschließlich aller
ihm entstehenden Kosten wie z. B. Personal-, Lohn-, Lohnneben-, Bestell-, Material-, Materialneben-, Fahrzeug-, Anfahrtszeit-, Allgemein-, Miet-, Mietbetriebs- und Gemeinkosten, Wagnis und
Gewinn etc., incl. Lieferkosten vom Hersteller zum Auftragnehmer abgegolten.
In die Einzelpreise sind keine Lieferkosten vom Ort des Auftragnehmers bis zum Lieferort einzurechnen. Diese Lieferkostenpauschalen (inklusive ordnungsgemäßer Verpackung) sind im entsprechenden Abschnitt des Leistungsverzeichnisses gesondert auszuweisen.
Es handelt sich um einen zu vergebenden Auftrag, der für eine bestimmte Laufzeit den Abruf von
Dienstleistungen oder Waren vorsieht, deren Einzelpreise zwar festgelegt sind, die letztlich abzurufende Menge aber noch unbekannt ist. Der Auftragnehmer hat insofern keinen Anspruch auf
Beauftragung aller Positionen und Mengen. Die ausgeschriebene „benötigte Menge/ benötigte
Einheiten“ ist der Jahresdurchschnitt der Bestellungen aus den Jahren 2018 bis 2021 des bisherigen Anwendungsbereiches Vollzugsanstalten, einschließlich eines Zuschlages i.H.v. 25 % aufgrund der künftigen Aufhebung der Anwendungsbeschränkung der Rahmenvereinbarung auf Vollzugsanstalten. Künftig erstreckt sich nach Erfordernis der Anwendungsbeschränkung der Rahmenvereinbarung auf sämtliche vom AG bewirtschafteten Liegenschaften.
Mit der Vergütung je Einzelposition sind alle Leistungen des Auftragnehmers einschließlich aller
ihm entstehenden Kosten wie z. B. Personal-, Lohn-, Lohnneben-, Bestell-, Material-, Materialneben-, Fahrzeug-, Anfahrtszeit-, Allgemein-, Miet-, Mietbetriebs- und Gemeinkosten, Wagnis und
Gewinn etc., incl. Lieferkosten vom Hersteller zum Auftragnehmer abgegolten.
In die Einzelpreise sind keine Lieferkosten vom Ort des Auftragnehmers bis zum Lieferort einzurechnen. Diese Lieferkostenpauschalen (inklusive ordnungsgemäßer Verpackung) sind im entsprechenden Abschnitt des Leistungsverzeichnisses gesondert auszuweisen.
Es handelt sich um einen zu vergebenden Auftrag, der für eine bestimmte Laufzeit den Abruf von
Dienstleistungen oder Waren vorsieht, deren Einzelpreise zwar festgelegt sind, die letztlich abzurufende Menge aber noch unbekannt ist. Der Auftragnehmer hat insofern keinen Anspruch auf
Beauftragung aller Positionen und Mengen. Die ausgeschriebene „benötigte Menge/ benötigte
Einheiten“ ist der Jahresdurchschnitt der Bestellungen aus den Jahren 2018 bis 2021 des bisherigen Anwendungsbereiches Vollzugsanstalten, einschließlich eines Zuschlages i.H.v. 25 % aufgrund der künftigen Aufhebung der Anwendungsbeschränkung der Rahmenvereinbarung auf Vollzugsanstalten. Künftig erstreckt sich nach Erfordernis der Anwendungsbeschränkung der Rahmenvereinbarung auf sämtliche vom AG bewirtschafteten Liegenschaften.
Mit der Vergütung je Einzelposition sind alle Leistungen des Auftragnehmers einschließlich aller
ihm entstehenden Kosten wie z. B. Personal-, Lohn-, Lohnneben-, Bestell-, Material-, Materialneben-, Fahrzeug-, Anfahrtszeit-, Allgemein-, Miet-, Mietbetriebs- und Gemeinkosten, Wagnis und
Gewinn etc., incl. Lieferkosten vom Hersteller zum Auftragnehmer abgegolten.
In die Einzelpreise sind keine Lieferkosten vom Ort des Auftragnehmers bis zum Lieferort einzurechnen. Diese Lieferkostenpauschalen (inklusive ordnungsgemäßer Verpackung) sind im entsprechenden Abschnitt des Leistungsverzeichnisses gesondert auszuweisen.
Es handelt sich um einen zu vergebenden Auftrag, der für eine bestimmte Laufzeit den Abruf von
Dienstleistungen oder Waren vorsieht, deren Einzelpreise zwar festgelegt sind, die letztlich abzurufende Menge aber noch unbekannt ist. Der Auftragnehmer hat insofern keinen Anspruch auf
Beauftragung aller Positionen und Mengen. Die ausgeschriebene „benötigte Menge/ benötigte
Einheiten“ ist der Jahresdurchschnitt der Bestellungen aus den Jahren 2018 bis 2021 des bisherigen Anwendungsbereiches Vollzugsanstalten, einschließlich eines Zuschlages i.H.v. 25 % aufgrund der künftigen Aufhebung der Anwendungsbeschränkung der Rahmenvereinbarung auf Vollzugsanstalten. Künftig erstreckt sich nach Erfordernis der Anwendungsbeschränkung der Rahmenvereinbarung auf sämtliche vom AG bewirtschafteten Liegenschaften.
Mit der Vergütung je Einzelposition sind alle Leistungen des Auftragnehmers einschließlich aller
ihm entstehenden Kosten wie z. B. Personal-, Lohn-, Lohnneben-, Bestell-, Material-, Materialneben-, Fahrzeug-, Anfahrtszeit-, Allgemein-, Miet-, Mietbetriebs- und Gemeinkosten, Wagnis und
Gewinn etc., incl. Lieferkosten vom Hersteller zum Auftragnehmer abgegolten.
In die Einzelpreise sind keine Lieferkosten vom Ort des Auftragnehmers bis zum Lieferort einzurechnen. Diese Lieferkostenpauschalen (inklusive ordnungsgemäßer Verpackung) sind im entsprechenden Abschnitt des Leistungsverzeichnisses gesondert auszuweisen.