Gegenstand der Ausschreibung ist die vorübergehende Interims-Beauftragung eines Dritten – im Folgenden Auftragnehmer (AN) benannt – mit der Erbringung von Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung bis zur Aufnahme des ordentlichen längerfristigen Vertrages bis zum 1.3.2020. Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst die im gültigen Nahverkehrsplan (NVP) des Landkreis Tuttlingen zu den folgenden Teilnetzen zusammengefassten Verkehrslinien des öffentlichen Personennahverkehrs im Linienverkehr mit Kraftomnibussen (§ 42 PBefG). Die Verkehrserbringung ist dabei aufgeteilt in folgende Teilnetze:
a) Teilnetz Ost,
b) Teilnetz Nordwest,
c) Teilnetz Süd.
Bitte beachten Sie ergänzend die Ausführungen zu Ziffer II.14. dieser Bekanntmachung.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst die im gültigen Nahverkehrsplan (NVP) des Landkreis Tuttlingen zu den folgenden Teilnetzen zusammengefassten Verkehrslinien des öffentlichen Personennahverkehrs im Linienverkehr mit Kraftomnibussen (§ 42 PBefG) bis zur Aufnahme des ausgeschriebenen Verkehrsvertrages ab dem 1.3.2020. Die Verkehrserbringung ist dabei aufgeteilt in folgende Teilnetze:
a) Teilnetz Ost,
b) Teilnetz Nordwest,
c) Teilnetz Süd.
Bitte beachten Sie die Hinweise unter Ziffer II.14. dieser Bekanntmachung.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst die im gültigen Nahverkehrsplan (NVP) des Landkreis Tuttlingen zu den folgenden Teilnetzen zusammengefassten Verkehrslinien des öffentlichen Personennahverkehrs im Linienverkehr mit Kraftomnibussen (§ 42 PBefG) bis zur Aufnahme des ausgeschriebenen Verkehrsvertrages ab dem 1.3.2020. Die Verkehrserbringung ist dabei aufgeteilt in folgende Teilnetze:
a) Teilnetz Ost,
b) Teilnetz Nordwest,
c) Teilnetz Süd.
Bitte beachten Sie die Hinweise unter Ziffer II.14. dieser Bekanntmachung.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst die im gültigen Nahverkehrsplan (NVP) des Landkreis Tuttlingen zu den folgenden Teilnetzen zusammengefassten Verkehrslinien des öffentlichen Personennahverkehrs im Linienverkehr mit Kraftomnibussen (§ 42 PBefG) bis zur Aufnahme des ausgeschriebenen Verkehrsvertrages ab dem 01.03.2020. Die Verkehrserbringung ist dabei aufgeteilt in folgende Teilnetze:
a) Teilnetz Ost,
b) Teilnetz Nordwest,
c) Teilnetz Süd.
Bitte beachten Sie die Hinweise unter Ziffer II.14) dieser Bekanntmachung.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst die im gültigen Nahverkehrsplan (NVP) des Landkreis Tuttlingen zu den folgenden Teilnetzen zusammengefassten Verkehrslinien des öffentlichen Personennahverkehrs im Linienverkehr mit Kraftomnibussen (§ 42 PBefG) bis zur Aufnahme des ausgeschriebenen Verkehrsvertrages ab dem 1.3.2020. Die Verkehrserbringung ist dabei aufgeteilt in folgende Teilnetze:
a) Teilnetz Ost,
b) Teilnetz Nordwest,
c) Teilnetz Süd.
Bitte beachten Sie die Hinweise unter Ziffer II.14. dieser Bekanntmachung.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst die im gültigen Nahverkehrsplan (NVP) des Landkreis Tuttlingen zu den folgenden Teilnetzen zusammengefassten Verkehrslinien des öffentlichen Personennahverkehrs im Linienverkehr mit Kraftomnibussen (§ 42 PBefG) bis zur Aufnahme des ausgeschriebenen Verkehrsvertrages ab dem 1.3.2020. Die Verkehrserbringung ist dabei aufgeteilt in folgende Teilnetze:
a) Teilnetz Ost,
b) Teilnetz Nordwest,
c) Teilnetz Süd.
Bitte beachten Sie die Hinweise unter Ziffer II.14. dieser Bekanntmachung.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst die im gültigen Nahverkehrsplan (NVP) des Landkreis Tuttlingen zu den folgenden Teilnetzen zusammengefassten Verkehrslinien des öffentlichen Personennahverkehrs im Linienverkehr mit Kraftomnibussen (§ 42 PBefG) bis zur Aufnahme des ausgeschriebenen Verkehrsvertrages ab dem 1.3.2020. Die Verkehrserbringung ist dabei aufgeteilt in folgende Teilnetze:
a) Teilnetz Ost,
b) Teilnetz Nordwest,
c) Teilnetz Süd.
Bitte beachten Sie die Hinweise unter Ziffer II.14. dieser Bekanntmachung.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst die im gültigen Nahverkehrsplan (NVP) des Landkreis Tuttlingen zu den folgenden Teilnetzen zusammengefassten Verkehrslinien des öffentlichen Personennahverkehrs im Linienverkehr mit Kraftomnibussen (§ 42 PBefG) bis zur Aufnahme des ausgeschriebenen Verkehrsvertrages ab dem 1.3.2020. Die Verkehrserbringung ist dabei aufgeteilt in folgende Teilnetze:
a) Teilnetz Ost,
b) Teilnetz Nordwest,
c) Teilnetz Süd.
Bitte beachten Sie die Hinweise unter Ziffer II.14. dieser Bekanntmachung.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst die im gültigen Nahverkehrsplan (NVP) des Landkreis Tuttlingen zu den folgenden Teilnetzen zusammengefassten Verkehrslinien des öffentlichen Personennahverkehrs im Linienverkehr mit Kraftomnibussen (§ 42 PBefG) bis zur Aufnahme des ausgeschriebenen Verkehrsvertrages ab dem 1.3.2020. Die Verkehrserbringung ist dabei aufgeteilt in folgende Teilnetze:
a) Teilnetz Ost,
b) Teilnetz Nordwest,
c) Teilnetz Süd.
Bitte beachten Sie die Hinweise unter Ziffer II.14. dieser Bekanntmachung.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst die im gültigen Nahverkehrsplan (NVP) des Landkreis Tuttlingen zu den folgenden Teilnetzen zusammengefassten Verkehrslinien des öffentlichen Personennahverkehrs im Linienverkehr mit Kraftomnibussen (§ 42 PBefG) bis zur Aufnahme des ausgeschriebenen Verkehrsvertrages ab dem 1.3.2020. Die Verkehrserbringung ist dabei aufgeteilt in folgende Teilnetze:
a) Teilnetz Ost,
b) Teilnetz Nordwest,
c) Teilnetz Süd.
Bitte beachten Sie die Hinweise unter Ziffer II.14. dieser Bekanntmachung.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst die im gültigen Nahverkehrsplan (NVP) des Landkreis Tuttlingen zu den folgenden Teilnetzen zusammengefassten Verkehrslinien des öffentlichen Personennahverkehrs im Linienverkehr mit Kraftomnibussen (§ 42 PBefG) bis zur Aufnahme des ausgeschriebenen Verkehrsvertrages ab dem 1.3.2020. Die Verkehrserbringung ist dabei aufgeteilt in folgende Teilnetze:
a) Teilnetz Ost,
b) Teilnetz Nordwest,
c) Teilnetz Süd.
Bitte beachten Sie die Hinweise unter Ziffer II.14. dieser Bekanntmachung.