Die KKH Kaufmännische Krankenkasse hat einen Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit Verbandmitteln gemäß § 31 SGB V inklusive der damit zusammenhängenden Dienstleistungen abgeschlossen.
Die KKH hat einen Vertrag über die ambulante Versorgung der Versicherten mit Verbandmitteln gemäß § 31 SGB V geschlossen. Es handelt sich um einen nicht exklusiven Vertrag, dem weitere Leistungserbringer jederzeit beitreten können. Bestandteil des Vertrages sind die Versorgungen ab dem Verordnungsdatum 1. Juli 2023. Leistungserbringer mit der Absicht, dem Vertrag beizutreten, können die Unterlagen zum Vertragsbeitritt unter am-sv@kkh.de anfordern.
Einige Charakteristika der Verträge werden nachfolgend dargestellt:
• Die Verträge umfassen die Versorgung der Versicherten mit Verbandmitteln.
• Die Preisberechnung ist für alle Verbandmittel gleich.
• Die Beratung (z.B. persönliche Beratung in den Geschäftsräumen, vor Ort-Beratung z.B. im Hausbesuch, im Krankenhaus oder im Pflegeheim) erfolgt durch geschulte Fachkräfte soweit erforderlich unter Einbeziehung pflegender Angehöriger bzw. des beteiligten Pflegepersonals.
Die KKH weist darauf hin, dass Leistungserbringer, die ab 01.07.2023 nicht Vertragspartner sind bzw. dem Vertrag nicht beitreten, für Leistungen ab 01.07.2023 i.d.R. nicht versorgungsberechtigt sind. Generell ausgenommen sind nur Kostenübernahmeerklärungen, die von der KKH vor Abschluss des Vertrages schriftlich ausgesprochen wurden.