Das Verfahren wird als Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb gemäß § 17 VgV i.V. § 74 VgV und § 97 ff. GWB durchgeführt. Ziel ist die Zuschlagserteilung der losweisen Leistungsbilder gemäß §§ 34 ff. HOAI (Objektplanung), §§ 39 ff. HOAI (Freianlagenplanung), §§ 49 ff. HOAI (Tragwerksplanung), §§ 53 ff. HOAI (Technische Ausrüstung, Anlagengruppen 1 bis 8) für die Planung und Umsetzung des kommunalen Vorhabens „Sanierung und Umbau der Silberdiele in Liegau-Augustusbad zu einer Begegnungsstätte für Jung und Alt“.
Die Bewerbung von Bietergemeinschaften ist ausdrücklich erwünscht.
Die Lose sind wie folgt festgelegt
— Los 1 Objektplanung gemäß §§ 34 ff. HOAI;
— Los 2 Tragwerksplanung gemäß §§ 49 ff. HOAI;
— Los 3 Technische Ausrüstung gemäß §§ 53 ff. HOAI, Anlagengruppe 1 bis 3, 7;
— Los 4 Technische Ausrüstung gemäß §§ 53 ff. HOAI, Anlagengruppe 4 bis 6, 8;
— Los 5 Freianlagenplanung gemäß §§ 39 ff. HOAI.
Beauftragt werden Leistungen gemäß § 34 ff. HOAI i.V. mit Anlage 10.1 HOAI über die LPH 1 bis 9. Der Auftraggeber sieht eine stufenweise Beauftragung vor. Zunächst werden die LPH 1 bis 4 beauftragt. Eine Beauftragung der LPH 5 bis 9 erfolgt optional. Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung von über die Leistungsphasen 1 bis 4 hinausgehenden Leistungen besteht nicht. Benennen Sie ggf. erforderliche Subunternehmen zum jeweiligen Auftragsgegenstand formlos. Die Vergabestelle behält sich die Nachforderung von Eignungsunterlagen vor. Gemäß Vertrag hat der Auftragnehmer folgende Leistungen im Rahmen der 1. Stufe zu erbringen:
1. Grundleistungen:
Zu erbringen sind durch den Auftragnehmer die Leistungsphasen 1 bis 4 des § 34 Abs. 3 HOAI. Dabei sind die Grundleistungen nach Anlage 10.1 HOAI zu den § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 7 zu diesen aufgeführten Leistungsphasen auszuführen. Folgende Leistungen werden durch den Auftraggeber erbracht und werden nicht Vertragsbestandteil:
(entfällt)
2. Besondere und zusätzliche Leistungen (Optionale Beauftragung). Der Architekt verantwortet die Erstellung eines Brandschutznachweises zur Vorlage bei der Bauaufsicht und beaufsichtigt bei der Durchführung dessen planerische Vorgaben. Der Brandschutzprüfer wird von der Bauaufsicht vorgegeben. Darüber hinaus sind die Planungs- bzw. Beratungsleistungen zur Bauphysik, Leistungsbild Wärmeschutz und Energiebilanzierung sowie Leistungsbild Schallschutz entsprechend Anlage 1. 2 HOAI, LPH 1 bis 4 Leistungsbestandteil der Architekten leistungen. Der Denkmalwert ist zu erhalten. Abstimmungen mit der Denkmalpflege und weiteren Behörden sind bereits ab LPH 2 vorzusehen. Dem Auftragnehmer obliegt die Koordination sämtlicher an der Planung Beteiligter über den gesamten Leistungszeitraum. Vergleich der Raum- und Nutzungsanforderungen mit der Machbarkeitsuntersuchung (Anlage C) Berichterstattung im Stadtrat / technischen Ausschuss. Dem Stadtrat bzw. zuständigen Ausschuss soll im Falle von wichtigen Beschlussvorlagen o. ä. über den aktuellen Bautenstand Bericht erstattet werden.
Die Beauftragung der 2. Stufe erfolgt optional gemäß Vertrag. Folgende Leistungen sind im Rahmen der 2. Stufe zu erbringen:
1. Grundleistungen: Zu erbringen sind durch den Auftragnehmer die Leistungsphasen 5 bis 9 des § 34 Abs. 3 HOAI. Dabei sind die Grundleistungen nach Anlage 10.1 HOAI zu den § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 7 zu diesen aufgeführten Leistungsphasen auszuführen. Folgende Leistungen werden durch den Auftraggeber erbracht und werden nicht Vertragsbestandteil:
(entfällt)
2. Besondere und zusätzliche Leistungen (Optionale Beauftragung): Aus Anlage 10.1 HOAI:
— LPH 7:
a) Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswirkungen auf die Planung;
b) Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Nachtragsangeboten;
— LPH 8: Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes,
— LPH 9: Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation; Mengenänderungen und Nachtragsangebote bei Bauleistungen Positionsbezogene Mengenunterschreitungen und Mengenüberschreitungen von mehr als 10 % sind dem Auftraggeber schriftlich zu begründen. Nachtragsangebote sind dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen, zu bewerten und schriftlich zu begründen. Die Preisprüfung hat grundsätzlich positionsbezogen zu erfolgen. Der Auftragnehmer übernimmt im Weiteren die inhaltliche und fachliche Koordination mit den Fachplanern mit den Schwerpunkten Termin- und Kosteneinhaltung. Fortführung der Leistungen Brandschutz und Bauphysik, Leistungsbild Wärmeschutz und Energiebilanz sowie Leistungsbild Schallschutz aus der Beauftragung der 1. Stufe entsprechend Anlage 1.2 HOAI, LPH 5 bis 7. Aufgrund der Finanzierung durch Fördermittel sind vom Auftragnehmer zudem Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verwendung von Fördermitteln zu erbringen:
Mitwirken bei der Erstellung des Verwendungsnachweises von Fördermitteln. Dem Auftragnehmer obliegt die Koordination sämtlicher an der Planung Beteiligter über den gesamten Leistungszeitraum.
Beauftragt werden Leistungen gemäß § 51 ff. HOAI i.V. mit Anlage 14.1 HOAI über die LPH 1 bis 6. Der Auftraggeber sieht eine stufenweise Beauftragung vor. Zunächst werden die LPH 1 bis 4 beauftragt. Eine Beauftragung der LPH 5 und 6 erfolgt optional.
Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung von über die Leistungsphasen 1 bis 4 hinausgehenden Leistungen besteht nicht.
Benennen Sie ggf. erforderliche Subunternehmen zum jeweiligen Auftragsgegenstand formlos. Die Vergabestelle behält sich die Nachforderung von Eignungsunterlagen vor.
Gemäß Vertrag hat der Auftragnehmer folgende Leistungen im Rahmen der 1. Stufe zu erbringen:
1. Grundleistungen
Zu erbringen sind durch den Auftragnehmer die Leistungsphasen 1 bis 4 des § 51 Abs. 1 HOAI. Dabei sind die Grundleistungen nach Anlage 14.1 HOAI zu den § 51 Abs. 5 und § 52 Abs. 2 zu diesen aufgeführten Leistungsphasen auszuführen.
Folgende Leistungen werden durch den Auftraggeber erbracht und werden nicht Vertragsbestandteil:
(entfällt)
2. Besondere und zusätzliche Leistungen (Optionale Beauftragung)
Durch den Auftragnehmer ist ein Holzschutzgutachten in Verbindung mit einer statischen Bewertung zu erstellen. Erwartet werden neben der Fotodokumentation des Bestandes die Zusammenfassung und Auswertung der Befunde sowie die unmittelbare Rückkopplung und Abstimmung mit dem Objektplaner. Das Ergebnis ist zweifach in Papier sowie einfach als pdf einzureichen.
LPH 2— Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten
LPH 4 — konstruktiver Brandschutz; Vorlage zur bauaufsichtlichen Prüfung
Die Beauftragung der 2. Stufe erfolgt optional gemäß Vertrag. Folgende Leistungen sind im Rahmen der 2. Stufe zu erbringen:
1. Grundleistungen
Zu erbringen sind durch den Auftragnehmer die Leistungsphasen 5 und 6 des § 51 Abs. 1 HOAI. Dabei sind die Grundleistungen nach Anlage 14.1 HOAI zu den § 51 Abs. 5 und § 52 Abs. 2 zu diesen aufgeführten Leistungsphasen auszuführen.
Folgende Leistungen werden durch den Auftraggeber erbracht und werden nicht Vertragsbestandteil:
(entfällt)
2. Besondere und zusätzliche Leistungen (Optionale Beauftragung)
Aus Anlage 14.1 HOAI:
LPH 8
a) ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen sowie der Baubehelfe, Sicherung, Kran, etc.;
b) Kontrolle der Betonherstellung und Verarbeitung auf der Baustelle/Güteprüfungen;
c) Mengenänderungen und Nachtragsangebote bei Bauleistungen, Mitwirkung bei der Begründung positionsbezogener Mengenunterschreitungen und Mengenüberschreitungen von mehr als 10 %.
Nachtragsangebote sind dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen, zu bewerten und schriftlich zu begründen. Die Preisprüfung hat grundsätzlich positionsbezogen zu erfolgen.
Der Auftraggeber sieht eine stufenweise Beauftragung vor. Zunächst werden die LPH 1 bis 4 beauftragt. Eine Beauftragung der LPH 5 bis 9 erfolgt optional.
Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung von über die Leistungsphasen 1 bis 4 hinausgehenden Leistungen besteht nicht.
Benennen Sie ggf. erforderliche Subunternehmen zum jeweiligen Auftragsgegenstand formlos. Die Vergabestelle behält sich die Nachforderung von Eignungsunterlagen vor.
Gemäß Vertrag hat der Auftragnehmer folgende Leistungen im Rahmen der 1. Stufe zu erbringen:
1. Grundleistungen
Zu erbringen sind durch den Auftragnehmer die Leistungsphasen 1 bis 4 des § 55 Abs. 1 HOAI. Dabei sind die Grundleistungen nach Anlage 15.1 HOAI zu den § 55 Abs. 3 und § 56 Abs. 3 zu diesen aufgeführten Leistungsphasen auszuführen.
Folgende Leistungen werden durch den Auftraggeber erbracht und werden nicht Vertragsbestandteil:
(entfällt)
2. Besondere und zusätzliche Leistungen (Optionale Beauftragung)
(entfällt)
Die Beauftragung der 2. Stufe erfolgt gemäß Vertrag. Folgende Leistungen sind im Rahmen der 2. Stufe zu erbringen:
1. Grundleistungen
Zu erbringen sind durch den Auftragnehmer die Leistungsphasen 5 bis 9 des § 55 Abs. 1 HOAI. Dabei sind die Grundleistungen nach Anlage 15.1 HOAI zu den § 55 Abs. 3 und § 56 Abs. 3 zu diesen aufgeführten Leistungsphasen auszuführen.
Folgende Leistungen werden durch den Auftraggeber erbracht und werden nicht Vertragsbestandteil:
(entfällt)
2. Besondere und zusätzliche Leistungen (Optionale Beauftragung)
Aus Anlage 15.1 HOAI:
— LPH 5: Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners auf Übereinstimmung mit der Schlitz- und Durchbruchsplanung;
— LPH 7: a) Prüfen und Werten von Nebenangeboten; b) Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Angeboten;
— LPH 8: a) Durchführen von Leistungsmessungen und Funktionsprüfungen; b) Fortschreiben der Ausführungspläne.
Mengenänderungen und Nachtragsangebote bei Bauleistungen positionsbezogene Mengenunterschreitungen und Mengenüberschreitungen von mehr als 10 % sind dem Auftraggeber schriftlich zu begründen.
Nachtragsangebote sind dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen, zu bewerten und schriftlich zu begründen. Die Preisprüfung hat grundsätzlich positionsbezogen zu erfolgen.
Leistungsumfang
Der Auftraggeber sieht eine stufenweise Beauftragung vor. Zunächst werden die LPH 1 bis 4 beauftragt. Eine Beauftragung der LPH 5 bis 9 erfolgt optional. Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung von über die Leistungsphasen 1 bis 4 hinausgehenden Leistungen besteht nicht.
Benennen Sie ggf. erforderliche Subunternehmen zum jeweiligen Auftragsgegenstand formlos. Die Vergabestelle behält sich die Nachforderung von Eignungsunterlagen vor.
Gemäß Vertrag hat der Auftragnehmer folgende Leistungen im Rahmen der 1. Stufe zu erbringen:
1. Grundleistungen
Zu erbringen sind durch den Auftragnehmer die Leistungsphasen 1 bis 4 des § 55 Abs. 1 HOAI. Dabei sind die Grundleistungen nach Anlage 15.1 HOAI zu den § 55 Abs. 3 und § 56 Abs. 3 zu diesen aufgeführten Leistungsphasen auszuführen.
Folgende Leistungen werden durch den Auftraggeber erbracht und werden nicht Vertragsbestandteil:
(entfällt)
2. Besondere und zusätzliche Leistungen (optionale Beauftragung)
(entfällt)
Die Beauftragung der 2. Stufe erfolgt optional nach Herstellung der Finanzierungssicherheit bzw. der Erteilung der Förderzusage durch den Fördermittelgeber. Folgende Leistungen sind im Rahmen der 2. Stufe zu erbringen:
3. Grundleistungen
Zu erbringen sind durch den Auftragnehmer die Leistungsphasen 5 bis 9 des § 55 Abs. 1 HOAI. Dabei sind die Grundleistungen nach Anlage 15.1 HOAI zu den § 55 Abs. 3 und § 56 Abs. 3 zu diesen aufgeführten Leistungsphasen auszuführen.
Folgende Leistungen werden durch den Auftraggeber erbracht und werden nicht Vertragsbestandteil:
(entfällt)
4. Besondere und zusätzliche Leistungen (optionale Beauftragung)
Aus Anlage 15.1 HOAI:
— LPH 5: Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners auf Übereinstimmung mit der Schlitz- und Durchbruchsplanung;
— LPH 7: a) Prüfen und Werten von Nebenangeboten; b) Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Angeboten;
— LPH 8: a) Durchführen von Leistungsmessungen und Funktionsprüfungen; b) Fortschreiben der Ausführungspläne Mengenänderungen und Nachtragsangebote bei Bauleistungen positionsbezogene Mengenunterschreitungen und Mengenüberschreitungen von mehr als 10 % sind dem Auftraggeber schriftlich zu begründen.
Nachtragsangebote sind dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen, zu bewerten und schriftlich zu begründen. Die Preisprüfung hat grundsätzlich positionsbezogen zu erfolgen.
Leistungsumfang
Beauftragt werden Leistungen gemäß § 39 ff. HOAI i.V. mit Anlage 11.1 HOAI über die LPH 1 bis 9.
Der Auftraggeber sieht eine stufenweise Beauftragung vor. Zunächst werden die LPH 1 bis 4 beauftragt. Eine Beauftragung der LPH 5 bis 9 erfolgt optional.
Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung von über die Leistungsphasen 1 bis 4 hinausgehenden Leistungen besteht nicht.
Benennen Sie ggf. erforderliche Subunternehmen zum jeweiligen Auftragsgegenstand formlos. Die Vergabestelle behält sich die Nachforderung von Eignungsunterlagen vor.
Gemäß Vertrag hat der Auftragnehmer folgende Leistungen im Rahmen der 1. Stufe zu erbringen:
1. Grundleistungen
Zu erbringen sind durch den Auftragnehmer die Leistungsphasen 1 bis 4 des § 39 Abs. 3 HOAI. Dabei sind die Grundleistungen nach Anlage 11.1 HOAI zu den §§ 39 ff. HOAI zu diesen aufgeführten Leistungsphasen auszuführen.
Folgende Leistungen werden durch den Auftraggeber erbracht und werden nicht Vertragsbestandteil:
(entfällt)
2. Besondere und zusätzliche Leistungen (Optionale Beauftragung)
— LPH 1: a) Mitwirken bei der öffentlichen Erschließung; b) Begutachtung des Standortes mit besonderen Methoden zum Beispiel Bodenanalysen im Zusammenwirken mit Los 1, Teilleistung: Baugrunduntersuchung;
— LPH 2: Beurteilen und Bewerten der vorhandenen Bausubstanz, Bauteile, Materialien, Einbauten oder der zu schützenden oder zu erhaltenden Gehölze oder Vegetationsbestände.
Der hohe Denkmalwert ist als Alleinstellungsmerkmal zu erhalten. Abstimmungen mit der Denkmalpflege und weiteren Behörden sind bereits ab LPH 2 vorzusehen.
Die Beauftragung der 2. Stufe erfolgt optional gemäß Vertrag. Folgende Leistungen sind im Rahmen der 2. Stufe zu erbringen:
3. Grundleistungen
Zu erbringen sind durch den Auftragnehmer die Leistungsphasen 5 bis 9 des § 34 Abs. 3 HOAI. Dabei sind die Grundleistungen nach Anlage 11.1 HOAI zu den §§ 39 ff. HOAI zu diesen aufgeführten Leistungsphasen auszuführen.
Folgende Leistungen werden durch den Auftraggeber erbracht und werden nicht Vertragsbestandteil:
(entfällt)
4. Besondere und zusätzliche Leistungen (Optionale Beauftragung)
Aus Anlage 11.1 HOAI:
— LPH 9: Überwachungsleistungen für a) Entwicklungs- und Unterhaltungspflege; b) Mängelbeseitigung.
Mengenänderungen und Nachtragsangebote bei Bauleistungen positionsbezogene Mengenunterschreitungen und Mengenüberschreitungen von mehr als 10 % sind dem Auftraggeber schriftlich zu begründen.
Nachtragsangebote sind dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen, zu bewerten und schriftlich zu begründen. Die Preisprüfung hat grundsätzlich positionsbezogen zu erfolgen.
Aufgrund der Finanzierung durch Fördermittel sind vom Auftragnehmer zudem Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verwendung von Fördermitteln zu erbringen:
— Mitwirken bei der Erstellung des Verwendungsnachweises von Fördermitteln.