Der Leistungsumfang für die überwachungsbedürftigen und prüfpflichtigen Anlagen beinhaltet:
Prüfung von:
— Anlagen mit Wassergefährdenden Stoffen;
— Druckbehältern (auch thermisch beanspruchte) und CO2-Lagerbehälter;
— Dampfkesselanlagen;
— Kraftwerksanlagen;
— Gasturbinenanlagen;
— Abhitzekessel;
— Aufzuganlagen;
— Ex-Anlagen;
— raumlufttechnischen Anlagen;
— maschinellen Rauchabzugsanlagen;
— natürlichen Rauchabzugsanlagen;
— ortsfesten, nicht selbsttätigen Feuerlöschanlagen;
— elektrische Anlagen wie Starkstromanlagen, sicherheitstechnisch wichtige Anlagen, Ersatzstromquellen, Brandmelde und Alarmierungsanlagen, Sicherheitsbeleuchtungen, Sicherheitsstromversorgungen usw.;
— Lagerung von störfallrelevanten Stoffen auf Sicherheitsflächen;
— automatische Schiebe-/Drehtüren;
— kraftbetätigen Toren;
— Hebe- und Krananlagen;
— Begutachtungen hinsichtlich Umweltrecht und Umweltverträglichkeit;
— Erstellen von Schadensgutachten;
— baulicher Brandschutz.
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Der Leistungsumfang für die überwachungsbedürftigen und prüfpflichtigen Anlagen beinhaltet:
Prüfung von:
— Anlagen mit Wassergefährdenden Stoffen;
— Druckbehältern (auch thermisch beanspruchte) und CO2-Lagerbehälter;
— Aufzuganlagen;
— Ex-Anlagen;
— raumlufttechnischen Anlagen;
— maschinellen Rauchabzugsanlagen;
— natürlichen Rauchabzugsanlagen;
— ortsfesten, nicht selbsttätigen Feuerlöschanlagen;
— elektrische Anlagen wie Starkstromanlagen, sicherheitstechnisch wichtige Anlagen, Ersatzstromquellen, Brandmelde und Alarmierungsanlagen, Sicherheitsbeleuchtungen, Sicherheitsstromversorgungen usw.;
— Lagerung von störfallrelevanten Stoffen auf Sicherheitsflächen;
— automatische Schiebe-/Drehtüren;
— kraftbetätigen Toren;
— Hebe- und Krananlagen;
— Begutachtungen hinsichtlich Umweltrecht und Umweltverträglichkeit;
— Erstellen von Schadensgutachten;
— Prüfungen vor Inbetriebnahme und bei Wiederinbetriebnahme (§§ 15 und 16 BetrSichV).
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Der Leistungsumfang für die überwachungsbedürftigen und prüfpflichtigen Anlagen beinhaltet:
Prüfung von:
— Anlagen mit Wassergefährdenden Stoffen;
— Aufzuganlagen;
— Ex-Anlagen;
— raumlufttechnischen Anlagen;
— maschinellen Rauchabzugsanlagen;
— natürlichen Rauchabzugsanlagen;
— ortsfesten, nicht selbsttätigen Feuerlöschanlagen;
— elektrische Anlagen wie Starkstromanlagen, sicherheitstechnisch wichtige Anlagen, Ersatzstromquellen, Brandmelde und Alarmierungsanlagen, Sicherheitsbeleuchtungen, Sicherheitsstromversorgungen usw.;
— Lagerung von störfallrelevanten Stoffen auf Sicherheitsflächen;
— automatische Schiebe-/Drehtüren;
— kraftbetätigen Toren;
— Hebe- und Krananlagen;
— Begutachtungen hinsichtlich Umweltrecht und Umweltverträglichkeit;
— Erstellen von Schadensgutachten;
— Prüfungen vor Inbetriebnahme und bei Wiederinbetriebnahme (§§ 15 und 16 BetrSichV);
— Schadensbegutachtung.
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Der Leistungsumfang für die überwachungsbedürftigen und prüfpflichtigen Anlagen beinhaltet:
Prüfung von:
— Aufzuganlagen;
— Druckluftanlagen;
— Heizungsanlagen;
— Fahrtreppen;
— Prüfungen vor Inbetriebnahme und bei Wiederinbetriebnahme (§§ 15 und 16 BetrSichV);
— Schadensbegutachtung.
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Der Leistungsumfang für die überwachungsbedürftigen und prüfpflichtigen Anlagen beinhaltet:
Prüfung von:
— Druckbehältern (auch thermisch beanspruchte) und CO2-Lagerbehälter;
— Prüfungen vor Inbetriebnahme und bei Wiederinbetriebnahme (§§ 15 und 16 BetrSichV);
— Schadensbegutachtung.
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Der Leistungsumfang für die überwachungsbedürftigen und prüfpflichtigen Anlagen beinhaltet:
Prüfung von:
— Anlagen mit Wassergefährdenden Stoffen;
— Druckbehältern (auch thermisch beanspruchte) und CO2-Lagerbehälter;
— Dampfkesselanlagen;
— Abhitzekessel;
— Gasturbinen;
— Aufzuganlagen;
— Ex-Anlagen;
— raumlufttechnischen Anlagen;
— maschinellen Rauchabzugsanlagen;
— natürlichen Rauchabzugsanlagen;
— ortsfesten, nicht selbsttätigen Feuerlöschanlagen;
— elektrische Anlagen wie Starkstromanlagen, sicherheitstechnisch wichtige Anlagen, Ersatzstromquellen, Brandmelde und Alarmierungsanlagen, Sicherheitsbeleuchtungen, Sicherheitsstromversorgungen usw.;
— Lagerung von störfallrelevanten Stoffen auf Sicherheitsflächen;
— automatische Schiebe-/Drehtüren;
— kraftbetätigen Toren;
— Hebe- und Krananlagen;
— Begutachtungen hinsichtlich Umweltrecht und Umweltverträglichkeit;
— Erstellen von Schadensgutachten;
— baulicher Brandschutz;
— Prüfungen vor Inbetriebnahme und bei Wiederinbetriebnahme (§§ 15 und 16 BetrSichV);
— Schadensbegutachtung.
Die Aufzählung ist nicht abschließend.