Gegenstand der Maßnahme Assistierte Ausbildung — begleitende Phase nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. §§ 74 und 75 SGB III ist die Förderung junger Menschen und derer Ausbildungsbetriebe mit dem Ziel
— der Hinführung der Förderberechtigten zum Abschluss einer betrieblichen Ausbildung oder
— der Fortsetzung und Abschluss einer betrieblichen Ausbildung ohne Unterstützung oder
— der Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung nach einer mit der Assistierten Ausbildung — begleitende Phase unterstützten Einstiegsqualifizierung.
Für den Erfolg der Assistierten Ausbildung — begleitende Phase ist maßgeblich, ob der Abschluss einer betrieblichen Berufsausbildung und eine dauerhafte berufliche Eingliederung erreicht wurden.
Betriebe, die einen mit Assistierter Ausbildung — begleitende Phase geförderten jungen Menschen ausbilden, können bei der Durchführung der Berufsausbildung oder Einstiegsqualifizierung administrativ und organisatorisch sowie zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses oder der Einstiegsqualifizierung unterstützt werden.
Die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis bleiben von der Assistierten Ausbildung — begleitende Phase unberührt.
Nach einem Übergang von einer außerbetrieblichen Berufsausbildung (§ 76 SGB III) in eine betriebliche Berufsausbildung kann die Assistierte Ausbildung - begleitende Phase im Bedarfsfall initiativ zur Unterstützung eingesetzt werden.
Durchführung der unter II.1.4) beschriebenen Maßnahmen am Hauptstandort in Ibbenbüren und in einer Zweigstelle in Lengerich.
Durchführung der unter II.1.4) beschriebenen Maßnahmen am Standort Steinfurt.
Durchführung der unter II.1.4) beschriebenen Maßnahmen am Hauptstandort in Greven und in einer Zweigstelle in Emsdetten.
Durchführung der unter II.1.4) beschriebenen Maßnahmen am Standort Rheine.