Der AG benötigt zur Erfüllung seiner Aufgaben als Landeslabor die betriebsärztliche (arbeitsmedizinische) Betreuung der Beschäftigten des LLBB entsprechend § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) sowie der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (Arb-MedVV) in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2 in der jeweils gültigen Fassung.
Der AG benötigt zur Erfüllung seiner Aufgaben als Landeslabor die betriebsärztliche (arbeitsmedizinische) Betreuung der Beschäftigten des LLBB entsprechend § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) sowie der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (Arb-MedVV) in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2 in der jeweils gültigen Fassung für die Standorte Berlin und Oranienburg.
Der AG benötigt zur Erfüllung seiner Aufgaben als Landeslabor die betriebsärztliche (arbeitsmedizinische) Betreuung der Beschäftigten des LLBB entsprechend § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) sowie der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (Arb-MedVV) in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2 in der jeweils gültigen Fassung für die Standorte Frankfurt (Oder)