Der Auftrag umfasst einen Rahmenvertrag über den Ausbau von Kraftfahrzeugen der Polizei des Landes Niedersachsen gemäß der den Vergabeunterlagen beigefügten Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln mit einer Preisbindung von 12 Monaten sowie optional 3 einseitige Vertragsverlängerungen zu jeweils höchstens 12 Monaten. Der Rahmenvertrag soll mit einem Unternehmen geschlossen werden (§ 21 VgV).
Der Auftrag umfasst einen Rahmenvertrag über den Ausbau von Kraftfahrzeugen der Polizei des Landes Niedersachsen gemäß der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln mit einer Preisbindung von 12 Monaten sowie optional 3 einseitige Vertragsverlängerungen zu jeweils höchstens 12 Monaten. Der Rahmenvertrag soll mit einem Unternehmen geschlossen werden (§ 21 VgV).
Um sein einseitiges Optionsrecht zur dreimaligen einseitigen Vertragsverlängerung um jeweils höchstens 12 weitere Monate auszuüben, fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer spätestens drei (3) Monate vor Auslauf des Rahmenvertrages zu einer Stellungnahme auf, ob der Vertrag zu den geschlossenen Preisbindungen verlängert werden kann. Falls seitens des Auftragnehmers eine Preisän-derung /-anpassung notwendig ist, soll dieser die Notwendigkeit einer solchen detailliert anhand objektiver Kriterien nachvollziehbar darlegen. Eine Preisänderung /-anpassung ist nur einvernehmlich nach Überprüfung und Feststellung der Wirtschaftlichkeit möglich.
Der Auftraggeber muss den Preisänderungen zustimmen. Erfolgt eine Zustimmung auch nach Gesprächen mit dem Rahmenvertragspartner nicht, endet der Vertrag zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit.
Die Auslieferung der Fahrzeuge nach Fertigstellung und Abnahme erfolgt nach Absprache als Selbstabholung beim Auftragnehmer oder optional an die ZPD, Tannenbergallee 11, 30163 Hannover.
Die voraussichtliche Gesamtauftragssumme inkl. der Optionen beträgt insgesamt ca. 955 000,00 EUR netto. Hierbei wurde die geschätzte Abnahmemenge für die ersten 12 Monate zu Grunde gelegt und auf die maximal mögliche Vertragslaufzeit hochgerechnet. Dieses in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist vom Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) so genau wie möglich ermittelt und beschrieben worden. Eine abschließende Festlegung ist jedoch wegen der Natur der Beschaffung, insbesondere wegen des nicht exakt vorhersehbaren Kauf-/Abrufverhaltens, weder möglich noch erforderlich (§ 21 Abs. 1 Satz 2 VgV). Das hier genannte Beschaffungsvolumen unterliegt infolge von nicht abschließend kalkulierbaren Bedarfszahlen der Polizei des Landes Niedersachsen erheblichen Schwankungen mit der Folge, dass insoweit lediglich eine Grobkalkulation angegeben werden kann. Somit stellt dieses Volumen lediglich eine Vorhersage und einen Anhaltspunkt zu Angebotserstellung und -kalkulation dar und begründet keine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers.