Ingenieurleistungen nach Teil 4 Abschnitt 2 HOAI.
Ingenieurleistungen für die Technische Ausrüstung nach Teil 4 Abschnitt 2 HOAI, Grundleistungen der Leistungsphasen 2 bis 9 nach § 55 HOAI sowie Besondere Leistungen der Leistungsphasen 3, 5, 8 und 9 Betrifft folgende Anlagegruppen nach HOAI:
1.1.1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
1.1.2. Wärmeversorgungsanlagen,
1.1.3. Lufttechnische Anlagen; 1.1.7 Nutzungsspezifische Anlagen.
Ingenieurleistungen für die Technische Ausrüstung nach Teil 4 Abschnitt 2 HOAI, Grundleistungen der Leistungsphasen 2 bis 9 nach § 55 HOAI sowie Besondere Leistungen der Leistungsphasen 3, 5, 8 und 9 Betrifft folgende Anlagegruppen nach HOAI:
1.1.4. Starkstromanlagen,
1.1.5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
1.1.6. Förderanlagen.
Ingenieurleistungen für die Technische Ausrüstung nach Teil 4 Abschnitt 2 HOAI, Grundleistungen der Leistungsphasen 2 bis 9 nach § 55 HOAI sowie Besondere Leistungen der Leistungsphasen 3, 5, 8 und 9 Betrifft folgende Anlagegruppen nach HOAI:
1.1.8 Gebäudeautomation.