Am 25.7.2017 wurde die Bedarfsplanumsetzungsvereinbarung (BUV) zwischen dem Bund und des Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes (EIU) abgeschlossen. Die Vereinbarung trat zum 1.1.2018 in Kraft. Ein Grundgedanke der BUV ist die Festsetzung von Eigenmittelbeiträgen der EIU auf Basis einer betriebswirtschaftlichen Bewertung der Bedarfsplanvorhaben nach in der BUV vorgegebenen Kriterien mittels von den EIU erstellter Wirtschaftlichkeitsrechnungen (WR). Wegen der grundlegenden Bedeutung der WR ist es vorgesehen, diese vor Abschluss einer Baufinanzierungsvereinbarung hinsichtlich der Eingangsdaten, der Einhaltung der vorgegebenen Methodik und der rechnerischen Richtigkeit durch einen Gutachter des Bundes zu überprüfen.
Der Auftragnehmer soll auf Abruf die von EUI erstellten betriebswirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsrechnungen (WR) hinsichtlich der sachlichen, methodischen und rechnerischen Richtigkeit auch in Bezug auf die Festlegungen in der BUV und deren Anlagen prüfen und testieren, sowie die Prüfung der verkehrlichen Mengengerüste von ausgewählten Wirtschaftlichkeitsrechnungen. Bei evtl. Abweichungen sind dem Bund als Auftraggeber und EIU Lösungsvorschläge hinsichtlich des weiteren Umgangs vorzulegen.
Hinsichtlich der verkehrlichen Eingangsdaten ist eine detaillierte und belastbare Kontrolle der in den Wirtschaftlichkeitsrechnungen der EIU enthaltenen Mengengerüste auf Basis der aktuellen Bundesverkehrswegeplan (BVWP)-Bewertung der Bedarfsplanprojekte Teil Schiene durchzuführen. Die modellgestützte Ermittlung der betrieblichen Mengengerüste (Personenverkehr und Schienengüterverkehr) hat grundsätzlich durch den Vergleich zwischen einem Planfall mit der zu betrachtenden Infrastrukturmaßnahme und einem projektindividuellen Bezugsfall ohne diese Infrastrukturmaßnahme zu erfolgen. Außerdem sind bei der Ermittlung des angemessenen Eigenmittelanteils der EIU aufgrund § 10 BSWAG bei der Finanzierung von Bedarfsplanvorhaben Schiene die Verkehrsmengenannahmen von ausgewählten Teilprojekten im Rahmen der von den EIU vorgelegten Wirtschaftlichkeitsrechnungen zu untersuchen.
Soweit eine modellgestützte Ermittlung der betrieblichen Mengengerüste des jeweiligen Vorhabens zum Prüfungszeitpunkt nicht trennscharf von anderen Teilvorhaben möglich sein sollte, ist dies in einer Stellungnahme darzulegen.
Stellt der AN Fehler in den WR bzw. am verkehrlichen Mengengerüst fest, so klärt er diese, soweit erforderlich, bilateral mit den EIU auf. Darüber hinaus sind die Fehler zu dokumentieren und zu korrigieren. Der AN hat seine WR mit den Prüfungsergebnissen der modellgestützten Kontrolle der verkehrlichen Effekte abzugleichen.
Bei Abweichung sind Anpassungsvorschläge zu machen und mit den EIU/BMVI fachlich zu erörtern sowie im Ergebnis eine der BUV entsprechende WR zu empfehlen.
Der AN fertigt einen Entwurf eines Prüfberichtes für vom AN beauftragte WR und finalisiert diese entsprechend der Abstimmungen zwischen Auftraggeber und EIU. In dem Prüfbericht ist auch der aus Sicht des AN anhand der Kriterien der BUV, insbesondere Anlage 9.2 ermittelte, geprüfte und ggf. korrigierte Projekteffekt darzustellen.
Mit dem finalen Prüfbericht ist ein Kurzbericht/ Management Summary zu übergeben.
Die BUV ist mit allen Anlagen im Internet unter
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/E/bedarfsplanumsetzungsvereinbarung.pdf?__blob=publicationFile
Veröffentlicht.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.