Zur Sicherstellung eines rechtzeitigen Einsatzes von kurzfristig erforderlich werdendem Personal, wurde eine Rahmenvereinbarung mit drei Vertragspartnern über die Überlassung von Arbeitnehmern geschlossen (primär, sekundär und tertiär).
Die Erledigung eines Einzelauftrages (Einzelüberlassungsvereinbarung) oblag zunächst dem primären Vertragspartner (Vertragspartner, welcher das bestplatzierte Angebot abgegeben hatte). Nur falls dieser den Auftrag aufgrund eines wichtigen Grundes (z.B. kein entsprechend der Anforderung qualifiziertes Personal verfügbar oder erst zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt, als benötigt) ablehnte, trat die LAB NI an den sekundären Vertragspartner, welcher das zweitplatzierte Angebot abgegeben hatte, heran. Sofern auch dieser den Auftrag aus einem wichtigen Grund ablehnte (s.o.), trat die LAB NI an den tertiären Vertragspartner, der das drittplatzierte Angebot abgegeben hatte, heran. Es wurde deswegen darauf hingewiesen, dass die Anzahl der erteilten Einzelaufträge für den sekundären und tertiären Vertragspartner entsprechend deutlich geringer als für den primären Vertragspartner ausfallen dürfte oder es auch zu überhaupt keiner Einzelbeauftragung kommen würde. Zu den Zuschlagskriterien vgl. im Übrigen auch Ziff. 1.19 der Leistungsbeschreibung - Allgemeiner Teil (Teil A).
Durch den Abschluss der Einzelüberlassungsvereinbarung wurde kein Vertragsverhältnis zwischen den Mitarbeitern des jeweiligen Vertragspartners und dem Auftraggeber begründet (siehe Leistungsbeschreibung - Fachlicher (Teil B) Punkt A und B 1.1).
Während des Einsatzes beim Auftraggeber unterlagen die überlassenen Arbeitnehmer den Arbeitsanweisungen des Auftraggebers und arbeiteten unter seiner Aufsicht und Leitung. Die eingesetzten Mitarbeiter waren nicht autorisiert Verbindlichkeiten einzugehen oder zu übertragen.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags waren in der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) enthalten.
Das bereits eingesetzte Zeitarbeitspersonal blieb von dieser Rahmenvereinbarung unberührt.
Zur Sicherstellung eines rechtzeitigen Einsatzes von kurzfristig erforderlich werdendem Personal, wurde eine Rahmenvereinbarung mit drei Vertragspartnern über die Überlassung von Arbeitnehmern geschlossen (primär, sekundär und tertiär).
Die Erledigung eines Einzelauftrages (Einzelüberlassungsvereinbarung) oblag zunächst dem primären Vertragspartner (Vertragspartner, welcher das bestplatzierte Angebot abgegeben hatte). Nur falls dieser den Auftrag aufgrund eines wichtigen Grundes (z.B. kein entsprechend der Anforderung qualifiziertes Personal verfügbar oder erst zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt, als benötigt) ablehnte, trat die LAB NI an den sekundären Vertragspartner, welcher das zweitplatzierte Angebot abgegeben hatte, heran. Sofern auch dieser den Auftrag aus einem wichtigen Grund ablehnte (s.o.), trat die LAB NI an den tertiären Vertragspartner, der das drittplatzierte Angebot abgegeben hatte, heran. Es wurde deswegen darauf hingewiesen, dass die Anzahl der erteilten Einzelaufträge für den sekundären und tertiären Vertragspartner entsprechend deutlich geringer als für den primären Vertragspartner ausfallen dürfte oder es auch zu überhaupt keiner Einzelbeauftragung kommen würde. Zu den Zuschlagskriterien vgl. im Übrigen auch Ziff. 1.19 der Leistungsbeschreibung - Allgemeiner Teil (Teil A).
Durch den Abschluss der Einzelüberlassungsvereinbarung wurde kein Vertragsverhältnis zwischen den Mitarbeitern des jeweiligen Vertragspartners und dem Auftraggeber begründet (siehe Leistungsbeschreibung - Fachlicher (Teil B) Punkt A und B 1.1).
Während des Einsatzes beim Auftraggeber unterlagen die überlassenen Arbeitnehmer den Arbeitsanweisungen des Auftraggebers und arbeiteten unter seiner Aufsicht und Leitung. Die eingesetzten Mitarbeiter waren nicht autorisiert Verbindlichkeiten einzugehen oder zu übertragen.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags waren in der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) enthalten.
Das bereits eingesetzte Zeitarbeitspersonal blieb von dieser Rahmenvereinbarung unberührt.