Gegenstand der Ausschreibung ist eine Rahmenvereinbarung mit einem Anbieter über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege des (Teilamortisierungs-) Leasings gemäß Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing).
Der Kreis Herford schreibt federführend für folgende Kooperationspartner aus, die ihre jeweiligen Bedarfe als Auftraggeber in der vorliegenden Ausschreibung bündeln:
1. Kreis Herford
2. Stadt Bünde
3. Kommunalbetriebe Bünde AöR
4. Gesamtschulverband Bünde-Kirchlengern
5. Bünder Bäder GmbH
6. Energie- und Wasserversorgung Bu?nde GmbH
7. Stadt Herford
8. Stadtwerke Herford GmbH
9. Freizeiteinrichtungen Stadtwerke Herford GmbH
10. HAG Herforder Abwasser
Die geschätzte Abnahmemenge sind 694 Fahrräder. Es gilt eine verbindliche Höchstabnahmegrenze von 779 Fahrrädern.
Die Kooperationspartner beabsichtigen, ihren jeweiligen Tarifbeschäftigten das Dienstradleasing durch Entgeltumwandlung anzubieten. Dem liegt der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) zugrunde. Leasingnehmer sollen nicht die bezugsberechtigten Beschäftigten werden, sondern der jeweilige kommunale Arbeitgeber bzw. o.g. Kooperationspartner, der das Dienstrad seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt. Jeder Kooperationspartner soll zu gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen und Konditionen Fahrräder für seine bezugsberechtigten
Beschäftigten aus der Rahmenvereinbarung abrufen können.
Ausgeschrieben wird an einen zentralen Dienstleister, der das Leasing der Räder einheitlich in Form des Teilamortisierungsleasings zum Zwecke der Überlassung an Tarifbeschäftigte zur dienstlichen und privaten Nutzung einschließlich sämtlicher Wartungs-, Versicherungs-, Schulungs- und Serviceleistungen (insbesondere Abwicklung der Bestell-, Rückgabe- und Schadensabwicklungsprozesse, Instandhaltung und Reparatur, Störfallmanagement und Bereitstellung eines Online-Portals usw.) erbringt.
Die Rahmenvereinbarung begründet keinen Anspruch der Auftragnehmerin auf Abruf einer bestimmten Abnahme- und/oder Jahresmenge. Eine Mindestabnahmemenge wird nicht vereinbart.
Die geschätzte Abnahmemenge sind 694 Fahrräder. Es gilt eine verbindliche Höchstabnahmegrenze von 779 Fahrrädern.